Bericht aus dem Gemeinderat vom 19. Mai 2020

Bericht aus der Sitzung

  1. Flächennutzungsplanänderung „Häugern-Nord“, Gemarkung Weil der Stadt
    - Aufstellungsbeschluss
    - Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

    Der Gemeinderat beschloss die Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Häugern-Nord“, Gemarkung Weil der Stadt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus der Planzeichnung vom 12.03.2020. Der Gemeinderat billigte den Änderungsvorentwurf vom 12.03.2020 sowie den Begründungsvorentwurf und beschloss die frühzeitige Beteiligung in Form einer Auslegung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
     
  2. Bedarfsplanung für Neubauten Schulzentrum und Gymnasium
    - Vergabe des Untersuchungsauftrages

    Die Bedarfsplanung für die Neubauten und Sanierungsmaßnahmen Schulzentrum Jahnstraße sowie Neubau Gymnasium am Standort Jahnstraße wurde an die Wolfram GmbH & Co. KG, Management und Finance, Stuttgart auf Grundlage der Angebote vom 13.01.2020 und 06.04.2020 zum Bruttopreis von 232.050,00 € vergeben.
     
  3. Erweiterungsanbau am Schulzentrum Jahnstraße für die Gemeinschaftsschule und Realschule
    - Vergabe „Schlüsselfertige Ausführung“

    Der Gemeinderat verschob die Vergabe und erteilte der Verwaltung einen Prüfungsauftrag, das Provisorium und weitere Bauweisen zu prüfen und ggf. neu auszuschreiben.
     

  4. Beschluss zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Merklingen“
    Der Gemeinderat beschloss die förmliche Festlegung einer Sanierungssatzung für den Ortskern Merklingen gemäß § 142 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB). Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan der STEG vom 26.08.2019. Der Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie der in diesem Zusammenhang stehenden Eigenfinanzierungserklärung wurde zugestimmt. Die Vorschriften der Genehmigungspflicht gemäß § 144 BauGB sind in vollem Umfang anzuwenden. Der Gemeinderat stimmte der Anwendung des Regelverfahrens unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften nach § 152-156 a BauGB zu. Die Dauer der Sanierung wurde bis längstens 31.12.2035 befristet.
     
    Die Fördersätze für private Erneuerungsmaßnahmen wurden wie folgt beschlossen:
    - Modernisierung und Instandsetzung eines Haupt- und Nebengebäudes:
    Förderung der zuwendungsfähigen Modernisierungs- und Instandsetzungskosten mit 25%, jedoch maximal 25.000,-- € pro Gebäude.
    - Modernisierung und Instandsetzung eines denkmalgeschützten Haupt- und Nebengebäudes:
    Förderung der zuwendungsfähigen Modernisierungs- und Instandsetzungskosten mit 30%, jedoch maximal 30.000,-- € pro Gebäude.
     
    Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. Insbesondere für die Erhöhung des maximalen Förderbetrages (z. B. im Falle von städtebaulich bedeutsamen oder ortsbildprägenden Einzelvorhaben bzw. bei Denkmaleigenschaft von Gebäuden) behält sich der Gemeinderat den Einzelfallentscheid vor.
     
    Das Mindestinvestitionsvolumen für die Bezuschussung eines Einzelvorhabens beträgt 15.000 € (Bagatellgrenze).
    Die Verwaltung wurde ermächtigt, Vereinbarungen über Erneuerungsmaßnahmen, die sich im Rahmen der genannten Konditionen bewegen, eigenständig abzuschließen. Es erfolgt ein regelmäßiges Berichtswesen an den Gemeinderat.
     
    Im Falle eines Abbruches mit anschließender Neubebauung werden die Abbruch- und Abbruchfolgekosten mit einer Förderquote von 100 % erstattet. Die Erstattung wird auf max. 25.000 € je Maßnahme gedeckelt. Eine Erstattung des Gebäuderestwertes erfolgt nicht. Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. Der Abschluss von Vereinbarungen über Ordnungsmaßnahmen bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
     

  5. Bebauungsplan „Schrod 1. Änderung“, Merklingen
    - Abwägung der im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen Stellungnahmen
    - Satzungsbeschluss

    Der Gemeinderat wog die im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen ab und beschloss darüber gemäß der Abwägungsempfehlung.  
    Der Gemeinderat beschloss den Bebauungsplan „Schrod 1. Änderung“ in Merklingen bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften sowie Begrünung – alle mit Stand vom 07.04.2020 – als Satzung.

Redaktion

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