In Weil der Stadt werden 18 Bürgerinnen und Bürger gesucht, die während der Amtsperiode von 2024 bis 2028 am Amtsgericht Leonberg und Landgericht Stuttgart als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.
Der Gemeinderat der Stadt Weil der Stadt stellt in seiner Sitzung am 23.05.2023 anhand der eingegangenen Bewerbungen die Vorschlagsliste für die Schöffen auf. Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen am Amtsgericht Leonberg und Landgericht Stuttgart liegt in der Zeit vom 12. Juni bis 16. Juni 2023 im Rathaus Weil der Stadt, Marktplatz 4, Zimmer 31 während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht auf. Innerhalb einer Woche nach Ablauf der genannten Auflegungsfrist bis einschließlich 23. Juni 2023 kann schriftlich oder zu Protokoll beim Hauptamt der Stadtverwaltung Weil der Stadt, Marktplatz 4 Einspruch erhoben werden. Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen worden sind, die nach § 32 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) entweder nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten (§ 37 GVG).
Die endgültige Entscheidung über die Berufung zum Schöffen wird durch einen Wahlausschuss beim Amtsgericht getroffen.
Fragen und Antworten
Das Bewerbungsformular ist in gedruckter Form im Rathaus Weil der Stadt, Marktplatz 4, Zimmer 31 erhältlich oder kann
heruntergeladen und
direkt am PC ausgefüllt werden.
Bitte füllen Sie das Bewerbungsformular
vollständig aus und senden Sie es
bis 31.03.2023 unterschrieben an die angegebene Adresse. Gerne können Sie das Formular auch einscannen und
per E-Mail zurücksenden.
Interessierte für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung an das Landratsamt Böblingen.
In der Strafgerichtsbarkeit nehmen am Verfahren nicht nur Richter teil, die durch juristische Vorbildung und durch Prüfungen die Befähigung zum Richteramt erworben haben (Berufsrichter), sondern auch Bürgerinnen und Bürger aus allen Schichten der Bevölkerung. Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet sie als „Schöffen“.
Zunächst sind ausschließlich die Hauptschöffen zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen. Der Hilfsschöffe tritt dann an die Stelle des Hauptschöffen, wenn dieser (etwa wegen Krankheit) für eine Teilnahme an Sitzungen nicht zur Verfügung steht.
Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Der Schöffe erhält für seine richterliche Tätigkeit kein Entgelt; doch wird er für Zeitversäumnis, Aufwand und Fahrtkosten nach besonderer gesetzlicher Regelung entschädigt.
Bewerber für das Schöffenamt
- müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein.
- müssen bei Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt sein und
dürfen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- müssen zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Gemeinde wohnen.
- dürfen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht infolge Richterspruchs verloren haben und dürfen in kein Verfahren verstrickt sein, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann.
- dürfen nicht wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sein.
- müssen aus gesundheitlichen Gründen für das Amt geeignet sein.
- müssen die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
- dürfen nicht in Vermögensverfall geraten sein.
- dürfen unter anderem keiner der folgenden Berufsgruppen angehören:
- Mitglieder der Bundesregierung/Landesregierung
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft
- Notare und Rechtsanwälte
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte
- Polizeivollzugsbeamte
- Bedienstete des Strafvollzugs
- hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
- Religionsdiener