Aktuelles
Reaktivierung der Hermann-Hesse-Bahn
26.07.2016
Der Landkreis Calw hat für das o.g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 - 18e Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i.V.m. mit §§ 73 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, beantragt.
Gegenstand der Planfeststellung sind die baulichen Maßnahmen im Bahnhof Renningen zur Errichtung eines neuen Außenbahnsteigs im Zuge der Reaktivierung der Hermann-Hesse-Bahn von Weil der Stadt nach Calw.
Das Planfeststellungsverfahren umfasst auch die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Planfeststellungsunterlagen enthalten die hierfür erforderlichen Informationen.
Das Anhörungsverfahren ist Teil des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i.V.m. §§ 73, 74 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG). Das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 24, ist zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen, 1 Ordner) liegen in der Zeit von 12.09.2016 bis 11.10.2016 (je einschließlich) beim Bürgermeisteramt Weil der Stadt, Marktplatz 4 in 71263 Weil der Stadt, Sitzungssaal, 2. OG, Zimmer 28 während der Dienststunden
- montags bis mittwochs von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
- donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.30 Uhr
- freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr
Zusätzlich können die Unterlagen im Internet unter dem Link
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Abt2/Ref24/Seiten/Planfeststellung.aspx eingesehen werden.
Alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können bis spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 25.10.2016 bei den Bürgermeisterämtern Renningen, Hauptstraße 1 in 71272 Renningen und Weil der Stadt, Marktplatz 4 in 71263 Weil der Stadt oder beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21 in 70565 Stuttgart-Vaihingen bzw. Postfach 80 07 09 in 70507 Stuttgart schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.
Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen (sogenannte Präklusion, § 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 LVwVfG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Wenn eine Erörterungsverhandlung stattfindet, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertretung, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese individuellen Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
- Falls ein Erörterungstermin stattfindet, kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.
- Kosten, die z.B. durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung evtl. entstehen, können nicht erstattet werden.
- Über die Entschädigung für durch das Vorhaben in Anspruch genommene Flächen wird in der Planfeststellung nur dem Grunde nach entschieden. Die Entschädigung selbst (z.B. Kaufpreis oder Dienstbarkeitsentschädigung) wird ggfs. in einem gesonderten Entschädigungsverfahren festgesetzt, wenn sich keine Einigung erzielen lässt.
- Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss bzw. Ablehnung des Antrags) an die Einwender kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht dem Landkreis Calw als Vorhabenträger nach § 19 Abs. 3 AEG ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
gez. Roland Frey
Regierungspräsidium Stuttgart
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde
Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart
Regierungspräsidium Stuttgart, Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, Roland Frey