Weil der Stadt hat gewählt!

Am Sonntag, 16. August hat Weil der Stadt einen neuen Bürgermeister im zweiten und somit letzten Wahlgang gewählt.
Christian Walter konnte 82,6% der Stimmen auf sich vereinen und somit die Wahl für sich entscheiden.
Christian Walter ist parteilos, Jahrgang 1990 und seit 2014 Stadtrat in Stuttgart. Er hat unter anderem Politik-/Wirtschaftswissenschaften studiert.
Die Amtszeit des neuen Bürgermeisters beginnt am
2. November 2020 und dauert acht Jahre.
Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates, er leitet die Stadtverwaltung und ist Repräsentant der Stadt.
Christian Walter
Ergebnissübersicht des zweiten Wahlgangs
> Ergebnisse der Neuwahl am 16.08.2020
> Wahlergebnis 16.08.2020 gegliedert nach Wahlbezirken
Ergebnisübersicht des ersten Wahlgangs
> Ergebnisse des ersten Wahlgangs am 02.08.2020
> Wahlergebnis 02.08.2020 gegliedert nach Wahlbezirken

Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung – spätestens bis zum Sonntag 12. Juli 2020
beim Bürgermeisteramt, Bürger- und Ordnungsamt, Kapuzinerberg 14,
eingehen.
Aufgrund der Corona-Pandemie erhalten alle Wahlberechtigten, die zum Stichtag 22.6.2020 in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, die Briefwahlunterlagen von Amts wegen automatisch nach Hause zugestellt. Sie müssen daher nichts beantragen.
Sollten Sie nachträglich in das Wählervrezeichnis aufgenommen werden, müssen Sie die Briefwahl über das Bürgeramt, Kapuzinerberg 14, beantragen.