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Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären

Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt. Im Folgenden werden sie alle als "Religionsgemeinschaften" bezeichnet. Sind sie Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sie von ihren Angehörigen Kirchensteuer erheben.

Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.

Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungs-grundlage für die Kirchensteuer. Der Staat erhebt sie für die Religionsgemein-schaften.

Den Steuersatz legt die jeweilige Religionsgemeinschaft fest. Er beträgt in Baden-Württemberg grundsätzlich acht Prozent, für Angehörige der römisch-katholischen Kirche ab 1. Januar 2016 neun Prozent.

Für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sind zu unterscheiden:

  • der staatliche Rechtskreis
  • der Rechtskreis der Religionsgemeinschaft
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Voraussetzungen

Sie möchten aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft austreten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

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Verfahrensablauf

Die Erklärung über den Austritt können Sie beim zuständigen Standesamt entweder persönlich zur Niederschrift abgeben oder in öffentlich beglaubigter Form per Post einreichen. Die Erklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

Die zuständige Stelle teilt den Austritt der betroffenen Kirche, anderen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie der Meldebehörde mit.

Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.

Einige Kirchen und Religionsgemeinschaften haben Vereinbarungen über den Übertritt geschlossen. Der Übertritt ist in diesem Fall zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen der Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts möglich.

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Erforderliche Unterlagen

Reisepass oder Personalausweis

Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

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Frist/Dauer

Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt haben, oder ab dem darauffolgenden Kalendermonat.

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Kosten/Leistung

Gebührenrahmen: in der Regel zwischen EUR 10,00 und 60,00.

Er richtet sich konkret nach der Gebührensatzung der Kommune.

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Rechtsbehelf
  • Einspruch
  • Klage

Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides.

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Sonstiges

Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für den Kirchenaustritt zuständigen Standesamt.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu

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