Dienstleistungen A-Z
An-, Um- und Abmeldung Wohnsitz
Eine An- oder Ummeldung ist innerhalb von zwei Wochen persönlich beim Bürgeramt vorzunehmen. Bei Familien ist es ausreichend, wenn ein Elternteil erscheint, bzw. bei Ehepaaren ein Ehegatte. Volljährige Kinder müssen sich selbst ummelden.
Bitte vergessen Sie die gültigen Ausweisdokumente aller umziehenden Personen nicht.
Falls Kinder noch kein Ausweisdokument besitzen, legen Sie uns bitte eine Geburtsurkunde vor.
Einer Abmeldung bedarf es nur noch dann, wenn Sie ins Ausland verziehen. Sollten Sie einen Nebenwohnsitz haben und wollen diesen aufgeben, ist ebenfalls eine Abmeldung notwendig.
Neues Bundesmeldegesetz tritt zum 01.11.2015 in Kraft
Zum 01.11.2015 tritt bundesweit das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Das Meldegesetz für Baden-Württemberg, sowie das Melderechtsrahmengesetz treten außer Kraft.
Für den Bürger ergeben sich zum 01.11.2015 einige Änderungen im Melderecht.
Die wichtigsten Änderungen sind:
Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieters) zur Anmeldung
Die im Jahre 2002 abgeschaffte Mitwirkung des Vermieters bei einer Anmeldung wird wieder eingeführt. Das bedeutet, dass künftig bei jeder Anmeldung eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden muss. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, eine solche Bestätigung innerhalb von 2 Wochen nach Einzug auszustellen. Ferner ist er berechtigt bei der Meldebehörde nachzufragen, ob die Anmeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde
Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
Frist für die An- und Abmeldung verlängert
Die Frist für die An- und Abmeldung wird von einer Woche auf zwei Wochen verlängert.
Gestärkte Rechte bei Melderegisterauskünften
Jede Person kann nach wie vor von einer anderen Person, sofern er diese eindeutig benennen kann, Auskunft über Name, Vorname und derzeitige Anschrift erhalten (Melderegisterauskunft).
Neu ist nun, dass diese Daten jedoch grundsätzlich nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden dürfen, es sei denn die angefragte Person hat diesem Zweck ausdrücklich gegenüber der Meldebehörde oder dem Anfragenden zugestimmt. Ihre Daten sind somit generell noch besser geschützt als bisher.
Wegfall der Übermittlungssperre bei Internetauskünften
Die derzeitige Übermittlungssperre bei Auskünften, die automatisiert über das Internet erteilt werden (z.B. Melderegisterauskunft online) entfällt ersatzlos. Diese Übermittlungssperre hat bisher lediglich den technischen Weg der Auskunftserteilung per Internet verhindert, nicht aber die Auskunftserteilung selbst. Der Gesetzgeber hat diese Änderung zur Entlastung der anfragenden Stellen und der Meldebehörden aufgenommen.
Alters- und Ehejubiläen
Künftig dürfen nur noch Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag, sowie dann jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht werden. Ehejubiläen dürfen nur noch ab dem 50., sowie dann jedes folgende Ehejubiläum, veröffentlicht werden.
Sollten Sie keine Veröffentlichung bzw. Weitergabe Ihrer Daten anlässlich Ihrer Alters- und Ehejubiläen wünschen, haben Sie das Recht auf Einrichtung einer gebührenfreien Übermittlungssperre.
Das Bundesmeldegesetz beinhaltet eine Vielzahl weiterer Änderungen (z.B. Abschaffung der Meldepflicht in Krankenhäusern; Eintragung eines bedingten Sperrvermerkes in bestimmten Einrichtungen wie z. B. Frauenhäusern, Suchtkliniken u. a.), die jedoch überwiegend die Arbeit der Meldebehörden betreffen. Sie sind daher hier nicht alle aufgeführt.
Weitere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern unter www.bmi.bund.de.
Bitte vergessen Sie die gültigen Ausweisdokumente aller umziehenden Personen nicht.
Falls Kinder noch kein Ausweisdokument besitzen, legen Sie uns bitte eine Geburtsurkunde vor.
Einer Abmeldung bedarf es nur noch dann, wenn Sie ins Ausland verziehen. Sollten Sie einen Nebenwohnsitz haben und wollen diesen aufgeben, ist ebenfalls eine Abmeldung notwendig.
Neues Bundesmeldegesetz tritt zum 01.11.2015 in Kraft
Zum 01.11.2015 tritt bundesweit das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Das Meldegesetz für Baden-Württemberg, sowie das Melderechtsrahmengesetz treten außer Kraft.
Für den Bürger ergeben sich zum 01.11.2015 einige Änderungen im Melderecht.
Die wichtigsten Änderungen sind:
Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieters) zur Anmeldung
Die im Jahre 2002 abgeschaffte Mitwirkung des Vermieters bei einer Anmeldung wird wieder eingeführt. Das bedeutet, dass künftig bei jeder Anmeldung eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden muss. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, eine solche Bestätigung innerhalb von 2 Wochen nach Einzug auszustellen. Ferner ist er berechtigt bei der Meldebehörde nachzufragen, ob die Anmeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde
Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
Frist für die An- und Abmeldung verlängert
Die Frist für die An- und Abmeldung wird von einer Woche auf zwei Wochen verlängert.
Gestärkte Rechte bei Melderegisterauskünften
Jede Person kann nach wie vor von einer anderen Person, sofern er diese eindeutig benennen kann, Auskunft über Name, Vorname und derzeitige Anschrift erhalten (Melderegisterauskunft).
Neu ist nun, dass diese Daten jedoch grundsätzlich nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden dürfen, es sei denn die angefragte Person hat diesem Zweck ausdrücklich gegenüber der Meldebehörde oder dem Anfragenden zugestimmt. Ihre Daten sind somit generell noch besser geschützt als bisher.
Wegfall der Übermittlungssperre bei Internetauskünften
Die derzeitige Übermittlungssperre bei Auskünften, die automatisiert über das Internet erteilt werden (z.B. Melderegisterauskunft online) entfällt ersatzlos. Diese Übermittlungssperre hat bisher lediglich den technischen Weg der Auskunftserteilung per Internet verhindert, nicht aber die Auskunftserteilung selbst. Der Gesetzgeber hat diese Änderung zur Entlastung der anfragenden Stellen und der Meldebehörden aufgenommen.
Alters- und Ehejubiläen
Künftig dürfen nur noch Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag, sowie dann jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht werden. Ehejubiläen dürfen nur noch ab dem 50., sowie dann jedes folgende Ehejubiläum, veröffentlicht werden.
Sollten Sie keine Veröffentlichung bzw. Weitergabe Ihrer Daten anlässlich Ihrer Alters- und Ehejubiläen wünschen, haben Sie das Recht auf Einrichtung einer gebührenfreien Übermittlungssperre.
Das Bundesmeldegesetz beinhaltet eine Vielzahl weiterer Änderungen (z.B. Abschaffung der Meldepflicht in Krankenhäusern; Eintragung eines bedingten Sperrvermerkes in bestimmten Einrichtungen wie z. B. Frauenhäusern, Suchtkliniken u. a.), die jedoch überwiegend die Arbeit der Meldebehörden betreffen. Sie sind daher hier nicht alle aufgeführt.
Weitere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern unter www.bmi.bund.de.
Gültiges Ausweisdokument bzw. Geburtsurkunde
Wohnungsgeberbestätigung
Wohnungsgeberbestätigung
Diese Dienstleistung können Sie sowohl im Bürgeramt Weil der Stadt, als auch im Bürgeramt Merklingen in Anspruch nehmen.
Die Öffnungszeiten der Bürgerämter finden Sie hier.
Die Öffnungszeiten der Bürgerämter finden Sie hier.