Aktuelle Nachricht
Hinweise für Hundehalterinnen und Hundehalter
Insbesondere mit Blick auf die Landwirtschaft sowie auf den Schutz wildlebender Tiere ist es sehr wichtig, die Regelungen für das Halten von Hunden einzuhalten. Während sich viele Menschen schon jetzt an die Regelungen halten, sind anderen wiederum einzelne Bestimmungen vielleicht noch nicht bewusst. Die wichtigsten Regelungen rund um die Brutzeit und die allgemein gültigen Verhaltensregeln im Überblick:
Landesnaturschutzgesetz Baden-Württemberg (§ 44)
Das Betreten von Feldern und Wiesen ist während der Aufwuchs Zeit, Mitte März bis Ende Oktober, verboten. Bitte bleiben Sie in diesem Zeitraum unbedingt auf den Wegen.
Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 1)
Das mutwillige Beunruhigen von wildlebenden Tieren ist verboten. Seit März sind die ersten Junghasen unterwegs, seit April brüten die Bodenbrüter, wie z. B. Feldlerche und Rebhuhn, ab Anfang Mai werden die Rehkitze geboren. Bitte bleiben Sie deshalb auf den Wegen und nehmen Sie Ihren Hund nach Möglichkeit an die Leine.
Polizeiverordnung der Stadt Weil der Stadt (§§ 11, 12)
- Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
- Im Innenbereich sind Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
- Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
Grünflächen- und Schulhofsatzung der Stadt Weil der Stadt (§ 4)
Hunde dürfen mit Ausnahme von Assistenzhunden auf Spielplätzen nicht mitgeführt werden.