Die verschiedenen Verfahren erläutert
Nach § 57 LBO hat der Bauherr die Möglichkeit, vor Einreichen des Bauantrags auf schriftlichen Antrag (Bauvoranfrage) einen schriftlichen Bescheid zu einzelnen Fragen seines Bauvorhabens zu beantragen. In diesem Verfahren werden die für die Realisierung eines Vorhabens problematischen Fragen vorab in einem so genannten Bauvorbescheid verbindlich geklärt.
Die Möglichkeit, einen Vorbescheid einzuholen, ist vor allem dann in Erwägung zu ziehen, wenn wegen eines einzelnen Problems die Durchführung des gesamten Vorhabens in Frage steht. Durch die Voranfrage kann dann festgestellt werden, ob das Bauvorhaben in der geplanten Form genehmigungsfähig ist und sich deshalb der unter Umständen hohe Zeit- und Kostenaufwand auch lohnt, den die Einreichung der gesamten Bauvorlagen (Pläne, Bauzeichnungen, Statik) bei einem Baugesuch verursacht.
Der Bauvorbescheid erzeugt eine Bindungswirkung hinsichtlich der im Antrag gestellten Fragen und bietet dem Bauherrn insofern eine verlässliche Grundlage für weitere Planungen.
Für alle anderen Vorhaben, die die Landesbauordnung nicht ausdrücklich als verfahrensfrei benennt, dem Kenntnisgabeverfahren oder dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zuweist, ist ein "klassisches" Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
Dabei prüft die Baugenehmigungsbehörde umfassend, ob der Bauantrag mit allen zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Sie beteiligt deshalb die Fachbereiche, deren Belange durch den Bauantrag betroffen sind und holt deren fachliche Stellungnahme ein.
Ergibt die Prüfung des Antrags durch die Baurechtsbehörde, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Diese kann auch sonstige - nach anderen Vorschriften erforderliche Zulassungen - wie z.B. eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis enthalten. Die Baurechtsbehörde übernimmt in einem solchen Fall die Abklärung mit den anderen betroffenen Fachbereichen.
Die Baugenehmigung hat eine Geltungsdauer von 3 Jahren und gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn. Auf Antrag kann sie auch verlängert werden.
Das Kenntnisgabeverfahren ist anwendbar bei der Errichtung von
Wohngebäuden mit den dafür erforderlichen Stellplätzen und Garagen, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind (z.B. Werbeanlagen),
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu den vorgenannten Vorhaben,sofern das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt.
Auch für Abbruchvorhaben wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, wenn der Abbruch nicht sogar verfahrensfrei ist.
Im Kenntnisgabeverfahren liegt die Verantwortung dafür, dass die Vorschriften des Bebauungsplans und der Landesbauordnung, z.B. die Abstandsflächen, eingehalten werden, bei Ihnen als Bauherrn und Ihrem/r Entwurfsverfasser/in.
Die Baurechtsbehörde prüft die ihr vorgelegten Bauvorlagen grundsätzlich nicht. Weicht das Vorhaben jedoch von den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Vorschriften der LBO ab, müssen die Verstöße von Ihnen benannt und die erforderlichen Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen ausdrücklich und in einem besonderen Antrag eingereicht werden.
Wenn Sie aus Gründen der Rechtssicherheit es wünschen, kann aber auch bei kenntnisgabefähigen Vorhaben das klassische Baugenehmigungsverfahren mit einer umfassenden Prüfung durch die Baurechtsbehörde durchgeführt werden.
Dieses Verfahren hat den gleichen Anwendungsbereich wie das Kenntnisgabeverfahren, allerdings kann das Bauvorhaben auch außerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans liegen.
Es hat gegenüber dem normalen Baugenehmigungsverfahren einen deutlich reduzierten Prüfumfang, da grundsätzlich nur die planungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 29 bis 38 BauGB und die Einhaltung der nach der LBO erforderlichen Abstandsflächen von der Baurechtsbehörde geprüft werden.
Selbstverständlich müssen die Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren aber auch außerhalb dieses Prüfumfangs den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Verantwortlich dafür sind im Rahmen der Eigenverantwortung Sie als Bauherr sowie Ihr Entwurfsverfasser. Für Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen, die vom o. g. Prüfungsumfang nicht umfasst werden, müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen. Die Entscheidung darüber erfolgt mit der Baugenehmigung.
§ 50 LBO und der Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO legen fest, welche Bauvorhaben verfahrensfrei sind, also keiner Baugenehmigung bedürfen. Diese Anlage enthält eine abschließende Auflistung der betroffenen Vorhaben.
Auch die verfahrensfreien Vorhaben müssen ebenso wie die genehmigungspflichtigen Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden. Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.
Ob das Vorhaben durchgeführt werden darf, muss der Bauherr in eigener Verantwortung prüfen.