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Das deutsche Recht wird unterteilt in öffentliches und privates Recht, auch Zivilrecht genannt. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass das Privatrecht das Verhältnis der Bürger zueinander regelt, während das öffentliche Recht in erster Linie die Beziehung zwischen Bürger und Staat betrifft.
Streiten zum Beispiel zwei Hausbewohner um die "Hinterlassenschaften" der Nachbarskatze im Garten, Zaun- und Baumhöhen, über die Grundstücksgrenze wachsende Äste und Wurzeln handelt es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit.
Geht es jedoch darum, ob der Nachbar bauen darf, betrifft dies das öffentliche Recht. Denn der Bauherr muss vor Baubeginn erst eine behördliche Genehmigung einholen. Die Bewohner der angrenzenden Grundstücke haben im Genehmigungsverfahren zwar ein Mitspracherecht, die Entscheidung über das "ob" und "wie" des Bauvorhabens trifft aber letztendlich die Baubehörde als öffentlichen Rechtsträger. Sie orientiert sich dabei an den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts.
Grundsätzlich sollten Sie von Anfang an versuchen, ein positives Verhältnis zu Ihren Nachbarn einzugehen und rücksichtsvoll miteinander umgehen. Auf der Grundlage dieser guten Beziehung lassen sich dann auch auftretende Konflikte in gegenseitigem Einvernehmen lösen.
Der Schutz privater Rechte ist grundsätzlich nicht Sache der Polizei, sondern der Zivilgerichte. Die Polizei darf nur in gesetzlich festgeschriebenen Ausnahmefällen tätig werden, wenn also gerichtlicher Schutz nicht, nicht rechtzeitig oder nur unzureichend erlangt werden kann. Und auch dann trifft die Polizei nur „vorläufige Sicherungsmaßnahmen“. Etwas anderes gilt nur, wenn durch die Gefährdung privater Rechte gleichzeitig ein Straftatbestand oder ein Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt wird.
Anders als früher finden heute Bauabnahmen nicht mehr in jedem Fall statt, sondern nur noch, wenn sie in der Baugenehmigung oder durch gesonderten Bescheid ausdrücklich beantragt oder angeordnet werden. In diesen Fällen darf z.B. bei einer angeordneten Rohbauabnahme erst nach dieser Abnahme weitergebaut bzw. die Nutzung des Gebäudes bei vorgeschriebener Schlussabnahme erst danach aufgenommen werden.