Öffentliche Bekanntmachung der Satzung
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Stadt Weil der Stadt
Satzung
über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Gewerbeareal Hauptstraße“, Gemarkung Merklingen
Auf Grund von § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Gemeinderat der Stadt Weil der Stadt am
29.09.2026 in öffentlicher Sitzung für die Gewährleistung der städtebaulichen Steuerung eine
Veränderungssperre mit folgendem Inhalt beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbeareal
Hauptstraße“, Gemarkung Merklingen wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der Geltungsbereich deckt sich mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbeareal
Hauptstraße“, Gemarkung Merklingen.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1405/1, 1405/2, 1405/3, 1408, 1408/1, 1409/1, 1413,
1414, 1414/1, 1414/3 und 1661 auf der Gemarkung Merklingen.
Im Einzelnen ist der Abgrenzungsplan vom 10.09.2026 (Anlage zur Satzung) für den räumlichen
Geltungsbereich maßgebend.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat
und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Ausnahmen
In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die
Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Weil der
Stadt.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
§ 6
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die
Voraussetzung für Ihren Erlass weggefallen ist.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung
rechtsverbindlich abgeschlossen ist oder das Sanierungsgebiet gemäß §§ 142 und 144 BauGB förmlich
festgelegt wird.
Anlagen:
• Abgrenzungsplan Veränderungssperre „Gewerbeareal Hauptstraße“ in Merklingen,
Stand 10.09.2026
Hinweise nach dem BauGB:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger
Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach
§ 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht
fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der
Stadt Weil der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweis nach der GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim
Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder
elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines
Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt/gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die
Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später
geltend machen, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
verletzt worden sind oder
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte
Person die Verletzung gerügt hat.
Weil der Stadt, den 30.09.2026
gez.
Christian Walter
Bürgermeister
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Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) kann jedermann die Satzung vom 30.09.2026 samt
Anlagen im Rathaus Merklingen / Technisches Rathaus, Stadtbauamt, Kirchplatz 2 in 71263 Weil der
Stadt einsehen; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Weiterhin kann die Satzung mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Stadt Weil
der Stadt eingesehen werden (https://www.weil-der-stadt.de/satzung).
Weil der Stadt, den 08.10.2026
gez.
Christian Walter
Bürgermeister