Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern Merklingen“

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung  

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Weil der Stadt 
Landkreis Böblingen 

SATZUNG 

zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des 
Sanierungsgebiets „Ortskern Merklingen“ 

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der 
Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Ge-
meinderat der Stadt Weil der Stadt in seiner Sitzung am 29.09.2026 folgende Sanierungssat-
zung beschlossen: 

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der 
Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Ge-
meinderat der Stadt Weil der Stadt in seiner Sitzung am 29.09.2026 folgende Sanierungssat-
zung beschlossen: 

2. Erweiterung der Festlegung des Sanierungsgebiets 

Der Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Ortskern Merklingen“ wird 
um die Flurstücke 2129/9, 2129/10 sowie die Katharinenstraße und einen Teil der Luisenstraße 
erweitert. Die geänderte Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der 
STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 01.09.2026 (Originalmaßstab M 1:1000). Das 
Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenann-
ten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung zur Änderung der 
Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Die Satzung zur Änderung der 
Sanierungssatzung kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus von jedermann ein-
gesehen werden. 

Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) und die Vorschriften 
der §§ 2 bis 3 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 
20.05.2020 (öffentliche Bekanntmachung am 28.05.2020) und vom 28.11.2023 (öffentliche Be-
kanntmachung am 11.01.2024) bleiben von der Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung 
unberührt und sind auch für den Erweiterungsbereich anzuwenden. 

Die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß §143 Abs. 1 
BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich. 

Ausgefertigt: 

Weil der Stadt, den 30.09.2026 

gez. 
Christian Walter 
Bürgermeister 

Hinweise: 

Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 
214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie 
nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ge-
meinde/Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Man-
gel begründen soll, ist darzulegen. 

Gemäß §4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die un-
ter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlas-
sener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung 
als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn: 

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntma-
chung der Satzung verletzt worden sind, 
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen 
hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Be-
schluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber 
der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, 
schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. 

Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB (insbes. Ausgleichsbetrag des Eigentümers) 
wird hingewiesen. 

Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Stadt) und auf § 144 
BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen. 

Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) kann jedermann die Satzung vom 30.09.2026 
samt Anlagen im Rathaus Merklingen / Technisches Rathaus, Stadtbauamt, Kirchplatz 2 in 
71263 Weil der Stadt einsehen; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. 
Weiterhin kann die Satzung mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Stadt 
Weil der Stadt eingesehen werden (https://www.weil-der-stadt.de/satzung). 

Gez.  
Christian Walter 
Bürgermeister