Seit der Änderung des Bebauungsplans für die Gartenhausgebiete I und II in Merklingen Ende des Jahres 2023 geht die Stadtverwaltung konsequent der Herstellung rechtmäßiger Zustände in diesen Gebieten nach. Ziel ist es, die im Bebauungsplan festgelegten Regelungen umzusetzen und eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gartenhausgebiete sicherzustellen. Seither wurden zahlreiche Grundstücke überprüft und Gespräche mit Eigentümerinnen und Eigentümern geführt. Dabei hat sich gezeigt, dass weiterhin Informationsbedarf zu den geltenden Regelungen besteht. Aus diesem Grund informiert die Stadtverwaltung nochmals über die wichtigsten Punkte zur Nutzung und Bebauung der Gartenhausgebiete.
Die nachfolgenden Fragen und Antworten (FAQ) greifen häufig gestellte Fragen auf und sollen eine Orientierung zu den maßgeblichen Vorschriften des Bebauungsplans geben.
Insbesondere während der Corona-Pandemie stellte die Baurechtsbehörde eine deutliche Zunahme unerlaubter baulicher Maßnahmen in den Gartenhausgebieten fest, vor allem im Teilort Merklingen. Gleichzeitig gingen vermehrt Hinweise und Anzeigen aus der Bevölkerung ein, die auf mögliche Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen aufmerksam machten.
Bei offiziellen, das heißt nicht anonymen Anzeigen, ist die Baurechtsbehörde verpflichtet, den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls tätig zu werden. Die daraufhin durchgeführten Überprüfungen haben gezeigt, dass die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans teilweise nicht mehr den heutigen Anforderungen sowie der überwiegenden Nutzung der Grundstücke entsprechen.
Um die Freizeitnutzung der Gartenhausgebiete weiterhin zu ermöglichen und gleichzeitig klare rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, wurden die Festsetzungen des Bebauungsplans im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten angepasst.
Eine wesentliche Änderung ist unter anderem die Erhöhung der zulässigen Gebäudegröße von ursprünglich 20 m³ auf 30 m³ umbauten Raum. Darüber hinaus sind erstmals Terrassenflächen bis zu einer Größe von 12 m² sowie Vordächer mit einer einseitigen Ausladung von bis zu 2 m zulässig.
Zudem können Holzlager mit einem umbauten Raum von maximal 20 m³ und einer Höhe von höchstens 1,50 m errichtet werden.
Jegliche Änderungen mussten im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Böblingen) abgestimmt werden, da sich die Plangebiete im Außenbereich befinden. Der Baurechtsbehörde wurde ein begrenzter Handlungsspielraum aufgezeigt, sodass die bisherigen Festsetzungen nicht umfangreich angepasst werden konnten.
Die Änderung des Bebauungsplans wurde im sogenannten vereinfachten Verfahren durchgeführt. Voraussetzung hierfür ist, dass nur begrenzte Änderungen vorgenommen werden. In diesem Verfahren kann auf eine umfassende Umweltprüfung nach den umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorschriften verzichtet werden. Die Ergebnisse einer solchen Prüfung können dazu führen, dass zusätzliche Vorgaben oder Einschränkungen zum Schutz von Natur und Landschaft festgesetzt werden müssen. Dies kann sich negativ auf die zulässige Nutzung der Grundstücke auswirken.
Wie bereits ausgeführt, war der Spielraum für Änderungen durch die Verfahrensvorschriften begrenzt. Darüber hinaus musste sichergestellt werden, dass der Gebietscharakter als Gartenhausgebiet rechtlich erhalten bleibt.
Bei einer größeren Anzahl oder Größe von Gebäuden könnte sich der Gebietscharakter in Richtung eines Wochenendhausgebiets entwickeln. Dies hätte weitergehende planungsrechtliche Anforderungen zur Folge. Beispielsweise könnten eine flächendeckende Umlegung der Grundstücke sowie eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich werden.
Rechtlich wird ein überdachter Holzstapel mit einer Gesamthöhe von mehr als 1,50 m als Gebäude eingestuft. Ein Holzstapel ohne Überdachung gilt hingegen grundsätzlich nicht als Gebäude.
Unabhängig davon ist zu beachten, dass auf einem Grundstück maximal 20 m³ Holz gelagert werden dürfen – sowohl bei überdachter als auch bei nicht überdachter Lagerung.
Feste Feuerstellen, beispielsweise gemauerte Grills oder fest installierte Öfen, stellen bauliche Anlagen dar und können daher planungs- und baurechtlich relevant sein.
Mobile Feuerungsgeräte, wie zum Beispiel Feuerschalen oder transportable Grills, gelten hingegen in der Regel nicht als bauliche Anlagen, da sie nicht dauerhaft mit dem Grundstück verbunden sind. Sie können daher im Rahmen der üblichen Freizeitnutzung verwendet werden, ohne den baulichen Charakter des Gebiets zu verändern.
Unabhängig davon sind beim Betrieb von Feuerstellen stets die geltenden brandschutzrechtlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen des Immissionsschutzes zu beachten.
Um ein rechtssicheres und nachvollziehbares Vorgehen zu gewährleisten, hat die Baurechtsbehörde ein sogenanntes Beseitigungskonzept erstellt. Auf dieser Grundlage werden Verstöße nach festgelegten Kriterien schrittweise bearbeitet.
In der überwiegenden Zahl der Fälle können Verstöße durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer und der Baurechtsbehörde geregelt werden. Nur in wenigen Fällen ist ein förmliches Rechtsstreitverfahren erforderlich, das sich teilweise über mehrere Jahre erstrecken kann. Auch außergerichtliche Lösungen können mehrere Monate in Anspruch nehmen. Für die Öffentlichkeit ist daher häufig nicht unmittelbar erkennbar, ob und in welchen Fällen die Baurechtsbehörde bereits tätig geworden ist.
Nach Abschluss der Überprüfungen und der Bearbeitung der festgestellten Verstöße in den Gartenhausgebieten im Teilort Merklingen werden auch die Gartenhausgebiete in den weiteren Teilorten überprüft.
Ausnahmen können nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass besondere Umstände vorliegen, die nicht auf andere vergleichbare Sachverhalte übertragbar sind.
Aspekte wie entstehende Kosten, Zeitmangel oder privatrechtliche Schwierigkeiten können im Rahmen der baurechtlichen Beurteilung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Die schwerwiegendsten Verstöße wurden bei einer ersten Bestandsaufnahme in den Gartenhausgebieten im Teilort Merklingen festgestellt. Daher wurde zunächst ein Schwerpunkt auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände in diesen Gebieten gelegt.
Aufgrund der begrenzten personellen Kapazitäten kann die Baurechtsbehörde nicht gleichzeitig in allen Gartenhausgebieten tätig werden. Im Beseitigungskonzept ist daher vorgesehen, dass nach Abschluss der Verfahren in Merklingen die Gartenhausgebiete in den weiteren Teilorten schrittweise überprüft werden.
Die Verwaltung hat zum Rückbau auf Gartenhausgrundstücken in den Gartenhausgebieten I +II in Merklingen in der Gemeinderatssitzung am 22. Oktober 2024 informiert.
Der Gemeinderat hat am 19.12.2023 den Bebauungsplan „Gartenhausgebiet II 1. Änderung“, Gemarkung Merklingen, beschlossen.