Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können.

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Stelle, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumgsfähig sind.

Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie vorhaben,

eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder
eine Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses auf Ihr Kind zu übertragen.


Hinweise zum Online-Antrag

Bitte beachten Sie die Merkblätter zum digitalen Bauamt.

Informationen zum Virtuellen Bauamt ViBa-BW

Merkblatt zum digitalen Bauamt Weil der Stadt

Informationen zu digitalen Bauvorlagen



keine

  • Lageplan
  • Bauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1: 100
    Sie muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein. Alle zu einer Wohnung gehörenden Einzelräume müssen in den Grundrissen mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein.

Lassen Sie einen Aufteilungsplan von einem Architekten anfertigen.

Legen Sie den Plan beim Stadtbauamt (untere Baurechtsbehörde) vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

keine

Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • für bis zu 3 Einheiten = 300 Euro je Fall
  • jede weitere Einheit = 1/4 der vollen Gebühr

Bei Nichterteilung ist mit einer allgemeinen Leistungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung zu klagen.

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG):

  • §1 Begriffsbestimmungen
  • §2 Arten der Begründung
  • §3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
  • §4 Formvorschriften
  • §5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
  • §6 Unselbstständigkeit des Sondereigentums
  • §7 Grundbuchvorschriften
  • §8 Teilung durch den Eigentümer

Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)

14.10.2025 Justizministerium Baden-Württemberg