Ausnahmegenehmigung Parkerlaubnis, Parkerleichterungen für Betriebe (zum Beispiel Handwerkerparkausweis)

Mit einer Ausnahmegenehmigung Parkerlaubnis, Parkerleichterung (zum Beispiel für Werkstattwagen eines Handwerkbetriebes) können Sie Fahrzeuge Ihres Betriebes für die Dauer des Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

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Weil der Stadt

Mit einer Ausnahmegenehmigung Parkerlaubnis, Parkerleichterung (zum Beispiel für Werkstattwagen eines Handwerkbetriebes) können Sie Fahrzeuge Ihres Betriebes für die Dauer des Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

Ergänzende Information zum Online-Prozess

Kostenloses Service-BW-Bürgerkonto erforderlich
ausfüllbar

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken


Kontakt

Die Voraussetzungen sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich.

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Weil der Stadt

Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • der Betrieb übt eine handwerkliche Tätigkeit aus,
  • der Betrieb verfügt über eine IHK Mitgliedsbescheinigung oder eine Handwerkskarte,
  • ein Fahrzeug wird in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt,
  • die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen inklusive Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschreiten und sind als Service- oder Werkstattwagen bzw. Montagewagen oder wegen des Transports schwerer bzw. sperriger Materialien zu nutzen.

  • Kopie der Handwerkskarte oder Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie des Fahrzeugscheins

Gegebenenfalls weitere Unterlagen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Ergänzung

Weil der Stadt

  • digitaler/analoger Antrag,
  • Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I,
  • IHK Mitgliedsbescheinigung oder Kopie der Handwerkskarte oder Kopie der Gewerbeanmeldung,
  • Fotos des Fahrzeugs/der Fahrzeuge mit geöffnetem Kofferraum und sichtbaren KfZ-Kennzeichen

  • Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
  • Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die Behörde überprüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde, welche Unterlagen Sie in diesem Fall übersenden müssen.

keine

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4 Wochen

Unterschiedlich je nach Zahl der Fahrzeuge, Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich.

Ergänzung

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Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Handwerkerparkausweises (Ausnahmegenehmigung und Ausweiskarte) beträgt 100,00 Euro jährlich. Je Ausnahmegenehmigung können bis zu drei Kennzeichen eingetragen werden.

Für den Nachtrag bzw. die Änderung eines Kennzeichens wird eine einheitliche Verwaltungsgebühr i. H. v. 40,00 Euro festgesetzt. Bei Verlust des Ausweises werden für die Neuausstellung 40,00 € fällig.

Widerspruch

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siehe Rechtsgrundlage

Die Originalgenehmigung gilt jeweils nur für das genutzte Fahrzeug und muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden.

Ergänzung

Weil der Stadt

Die Originalgenehmigung gilt jeweils nur für das genutzte Fahrzeug und muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden.

keine

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Mit dem gebietsübergreifend anerkannten Handwerkerparkausweis kann ein Betrieb sein Fahrzeug ausschließlich für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere geeignete Parkmöglichkeit besteht:

  • an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren.
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Verwendung einer Parkscheibe und ohne Beachtung der Höchstparkdauer.
  • auf Bewohnerparkplätzen mit Zusatzzeichen 1020-32

Der Handwerkerparkausweis berechtigt nicht zum Halten in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen und im absoluten Haltverbot. Ebenso wenig statthaft ist das Parken in Fußgängerzonen, im absoluten und eingeschränkten Haltverbot sowie in verkehrsberuhigten Bereichen und Haltverbotszonen außerhalb gekennzeichneter Parkflächen. Wird eine Einzelausnahmegenehmigung für die Fußgängerzone benötigt, ist eine gesonderte Antragsstellung bei der jeweils örtlich zuständigen Behörde erforderlich.

Die Regelungen der StVO sowie sonstige Rechtsnomen werden durch den Handwerkerparkausweis nicht außer Kraft gesetzt.

23.07.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Ergänzung durch Stadt Weil der Stadt

die Straßenverkehrsbehörde (Stadtverwaltung oder Landratsamt)