Wohnsitz als Zweitwohnsitz anmelden

Wer neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung im Inland bezieht, hat diese grundsätzlich als Nebenwohnung anzumelden. Eine Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung im Inland innehat. Welche Wohnung als Hauptwohnung gilt, richtet sich grundsätzlich danach, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird.

Eine Anmeldung als Nebenwohnung ist erforderlich, wenn Sie eine weitere Wohnung im Inland beziehen und diese nach dem Bundesmeldegesetz als Nebenwohnung gilt.

Voraussetzung ist insbesondere, dass Sie die Wohnung tatsächlich beziehen. Eine bloße Möglichkeit, eine Wohnung zu nutzen, reicht für eine Anmeldung grundsätzlich nicht aus.

Bei mehreren Wohnungen müssen Sie der Meldebehörde mitteilen, welche Wohnung Ihre Hauptwohnung und welche weiteren Wohnungen Ihre Nebenwohnungen sind.

Ausnahmen:

  • Wer bereits im Inland gemeldet ist und eine Wohnung für einen Aufenthalt von höchstens sechs Monaten bezieht, muss diese Wohnung grundsätzlich nicht anmelden.
  • Für Personen, die ansonsten im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, gilt grundsätzlich eine entsprechende Ausnahme für Aufenthalte bis zu drei Monaten.

  • Mindestens ein Identitätsnachweis. Dies sind in der Regel:
    • Personalausweis und / oder Reisepass
    • Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
  • Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)
  • Vollmacht, sofern Sie die Anmeldung für eine andere Person durchführen möchten

Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde).


Um sich anzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck. Sie bekommen anschließend eine schriftliche Bestätigung in Form einer amtlichen Meldebestätigung.

Wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung bezieht, hat der Stadtverwaltung dies innerhalb einer Woche
nach dem Einzug anzuzeigen.

Die Anmeldung des Nebenwohnsitzes ist kostenlos.

Allerdings erhebt die Stadt Weil der Stadt eine Zweitwohnungssteuer. Die Höhe der Zweitwohnungssteuer ist abhängig von der Größe der Wohnfläche. Die Steuerschuldner haben nach Aufforderung durch die Stadtverwaltung eine Steuererklärung zur Zweitwohnungssteuer abzugeben.

Tipp: Prüfen Sie, ob Sie Ihren Erstwohnsitz nach Weil der Stadt verlegen können. So sparen Sie sich die Zweitwohnungssteuer. Auch die Stadt Weil der Stadt profitiert durch höhere Steuerzuweisungen von Bund und Land.

Klage

Bundesmeldegesetz:

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 21 Mehrere Wohnungen
  • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 23a Elektronische Anmeldung
  • § 24 Datenerhebung Meldebestätigung
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)

  • § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

19.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Meldebehörde der Stadt oder Gemeinde, in der sich die Nebenwohnung befindet: Bürgeramt

Die Bearbeitung der Zweitwohnungssteuer erfolgt durch das Steueramt der Stadt oder Gemeinde, in der sich die Nebenwohnung befindet: Steueramt