Eine Anmeldung als Nebenwohnung ist erforderlich, wenn Sie eine weitere Wohnung im Inland beziehen und diese nach dem Bundesmeldegesetz als Nebenwohnung gilt.
Voraussetzung ist insbesondere, dass Sie die Wohnung tatsächlich beziehen. Eine bloße Möglichkeit, eine Wohnung zu nutzen, reicht für eine Anmeldung grundsätzlich nicht aus.
Bei mehreren Wohnungen müssen Sie der Meldebehörde mitteilen, welche Wohnung Ihre Hauptwohnung und welche weiteren Wohnungen Ihre Nebenwohnungen sind.
Ausnahmen:
- Wer bereits im Inland gemeldet ist und eine Wohnung für einen Aufenthalt von höchstens sechs Monaten bezieht, muss diese Wohnung grundsätzlich nicht anmelden.
- Für Personen, die ansonsten im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, gilt grundsätzlich eine entsprechende Ausnahme für Aufenthalte bis zu drei Monaten.