Satzung Veränderungssperre "Gewerbeareal Hauptstraße" in Merklingen

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung 

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Stadt Weil der Stadt 

Satzung 
über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
„Gewerbeareal Hauptstraße“, Gemarkung Merklingen 
Auf Grund von § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Gemeinderat der Stadt Weil der Stadt am 
29.09.2026 in öffentlicher Sitzung für die Gewährleistung der städtebaulichen Steuerung eine 
Veränderungssperre mit folgendem Inhalt beschlossen: 

§ 1 
Anordnung der Veränderungssperre 
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbeareal 
Hauptstraße“, Gemarkung Merklingen wird eine Veränderungssperre angeordnet. 

§ 2 
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre 
Der Geltungsbereich deckt sich mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbeareal 
Hauptstraße“, Gemarkung Merklingen. 

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1405/1, 1405/2, 1405/3, 1408, 1408/1, 1409/1, 1413, 
1414, 1414/1, 1414/3 und 1661 auf der Gemarkung Merklingen. 

Im Einzelnen ist der Abgrenzungsplan vom 10.09.2026 (Anlage zur Satzung) für den räumlichen 
Geltungsbereich maßgebend. 

§ 3  
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre 
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen: 

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt 
werden; 
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig 
sind, nicht vorgenommen werden. 

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, 
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat 
und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden 
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung 
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.  

§ 4  
Ausnahmen 
In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme 
zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die 
Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Weil der 
Stadt. 

§ 5  
Inkrafttreten 
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung 
in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB). 

§ 6  
Geltungsdauer 
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.  

Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die 
Voraussetzung für Ihren Erlass weggefallen ist. 

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung 
rechtsverbindlich abgeschlossen ist oder das Sanierungsgebiet gemäß §§ 142 und 144 BauGB förmlich 
festgelegt wird. 

Anlagen:  
• Abgrenzungsplan Veränderungssperre „Gewerbeareal Hauptstraße“ in Merklingen, 
Stand 10.09.2026 

Hinweise nach dem BauGB:  
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger 
Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach 
§ 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht 
fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. 
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB werden unbeachtlich 
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort 
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften 
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie 
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,  

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der 
Stadt Weil der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend 
gemacht worden sind. 
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. 

Hinweis nach der GemO:  
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim 
Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder 
elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines 
Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt/gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die 
Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später 
geltend machen, wenn 
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung 
verletzt worden sind oder 
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder  
3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte 
Person die Verletzung gerügt hat. 

Weil der Stadt, den 30.09.2026 

gez. 
Christian Walter 
Bürgermeister 

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Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) kann jedermann die Satzung vom 30.09.2026 samt 
Anlagen im Rathaus Merklingen / Technisches Rathaus, Stadtbauamt, Kirchplatz 2 in 71263 Weil der 
Stadt einsehen; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. 
Weiterhin kann die Satzung mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Stadt Weil 
der Stadt eingesehen werden (https://www.weil-der-stadt.de/satzung). 

Weil der Stadt, den 08.10.2026 
gez. 
Christian Walter 
Bürgermeister