Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich "Gewerbeareal Hauptstraße" in Merklingen

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung 

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Stadt Weil der Stadt 

Satzung 
über ein besonderes Vorkaufsrecht  
(Vorkaufsrechtssatzung) für den Bereich „Gewerbeareal Hauptstraße“ in Merklingen 

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der 
Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der 
Gemeinderat der Stadt Weil der Stadt in seiner Sitzung am 29.09.2026 folgende Satzung 
beschlossen: 
§ 1 
Städtebauliche Maßnahme 
(1) Die Stadt Weil der Stadt beabsichtigt die städtebauliche Entwicklung des Bereichs des 
Gewerbeareals an der Hauptstraße am Ortseingang von Merklingen zu steuern.  

(2) Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Stadt Weil der Stadt 
für das Maßnahmengebiet eine Vorkaufsrechtssatzung. Durch die Vorkaufrechtssatzung soll 
eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der städtebaulichen Ziele in diesem Bereich 
vermieden werden. 

(3) Die beigefügte Begründung vom 10.09.2026 ist Bestandteil der Satzung. 

§ 2 
Räumlicher Geltungsbereich 
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Vorkaufssatzung ergibt sich aus dem beigefügten 
Abgrenzungsplan vom 10.09.2026. Der Abgrenzungsplan ist Bestandteil der Satzung. 

(2) Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1405/1, 1405/2, 1405/3 und 1661 auf der 
Gemarkung Merklingen. 

§ 3 
Besonderes Vorkaufsrecht 
(1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung steht der Stadt Weil der Stadt gem.  
§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken zu. 

(2) Der Verkäufer des Grundstücks hat der Stadt den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich 
mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das 
Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur 
eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts 
nachgewiesen ist. 

§ 4 
Inkrafttreten 
Die Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

§ 5 
Außerkrafttreten dieser Satzung 
Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt außer Kraft, wenn die städtebauliche Maßnahme wirksam wird, also 
die städtebauliche Entwicklung des Bereichs abgeschlossen ist oder wenn der Gemeinderat der Stadt 
Weil der Stadt verbindlich erklärt, die städtebauliche Maßnahme im räumlichen Geltungsbereich 
dieser Satzung nicht weiter zu verfolgen.

Anlagen:  
• Begründung der Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich „Gewerbeareal Hauptstraße“ in 
Merklingen, Stand 10.09.2026 
• Abgrenzungsplan Vorkaufsrechtssatzung „Gewerbeareal Hauptstraße“ in Merklingen, Stand 
10.09.2026 

Hinweis nach dem BauGB: 
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB werden unbeachtlich 
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort 
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften 
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie 
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der 
Stadt Weil der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend 
gemacht worden sind. 
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. 

Hinweis nach der GemO:  
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften 
beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht 
schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen 
soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt/gemeinde geltend gemacht 
worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung 
gleichwohl auch später geltend machen, wenn 
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung 
verletzt worden sind oder 
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat 
oder  
3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte 
Person die Verletzung gerügt hat. 

Ausgefertigt 
Stadt Weil der Stadt, den 30.09.2026 

gez. 
Christian Walter 
Bürgermeister 
 

Begründung 
der Vorkaufsrechtsatzung  
für den Bereich „Gewerbeareal Hauptstraße“ in Merklingen 

Sachverhalt: 
Auf den von der Satzung betroffenen Flächen Flst.-Nrn. 1405/1, 1405/2, 1405/3 und 1661 auf der 
Gemarkung Merklingen soll die Durchführung von städtebaulichen Maßnahmen ermöglicht werden. 
Dies dient zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in diesem Geltungsbereich. 
Die Stadt Weil der Stadt zieht für das Gewerbeareal Hauptstraße im Ortsteil Merklingen eine 
städtebauliche Neuordnung und Weiterentwicklung als gewerblich geprägten Standort in Betracht. 
Dabei werden insbesondere folgende städtebauliche Ziele verfolgt: 

▪ die Nutzung und Weiterentwicklung bereits erschlossener innerörtlicher Gewerbeflächen im Sinne 
einer flächensparenden Innenentwicklung, 
▪ die Sicherung und Weiterentwicklung des Areals als gewerblich geprägter Standort, 
▪ die Aktivierung, Wiedernutzung und erforderlichenfalls Neuordnung bislang nicht oder nicht 
angemessen genutzter Grundstücks- und Gebäudeflächen, 
▪ eine flächeneffiziente und dem Standort angemessene Grundstücks- und Nutzungsstruktur, 
▪ die Sicherung einer ausgewogenen gewerblichen Nutzungsstruktur insbesondere mit 
Entwicklungsmöglichkeiten für Handwerksbetriebe, produzierendes Gewerbe und sonstige 
standortverträgliche gewerbliche Nutzungen, 
▪ die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen am Standort, 
▪ eine geordnete Erschließung und funktionale Verknüpfung der einzelnen Grundstücks- und 
Nutzungsbereiche sowie 
▪ eine der besonderen Lage am Ortseingang von Merklingen angemessene städtebauliche und 
gestalterische Entwicklung des Areals. 

Die Weiterentwicklung bestehender und bereits erschlossener Gewerbeflächen entspricht dem 
Grundsatz der Innenentwicklung und vermindert zugleich den Druck, zusätzliche bislang unbebaute 
Flächen im Außenbereich, deren Planungen noch nicht eingeleitet wurden, für gewerbliche Zwecke in 
Anspruch zu nehmen. 

Die Sicherung und Entwicklung einer ausgewogenen gewerblichen Nutzungsstruktur sowie die 
Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen stellen dabei keine eigenständigen wirtschafts- oder 
fiskalpolitischen Ziele dar, sondern sind Bestandteil der von der Stadt angestrebten städtebaulichen 
Entwicklung des Areals. Sie entsprechen insbesondere den in § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB genannten 
Belangen der Wirtschaft einschließlich ihrer mittelständischen Struktur und ihrer Bestands- und 
Entwicklungsinteressen sowie der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen. 

Aufgrund der Lage unmittelbar an der Hauptstraße bildet das Areal zugleich einen wesentlichen 
Bestandteil des westlichen Ortseingangs von Merklingen. Veränderungen der Bebauungs-, Nutzungs- 
und Freiflächenstruktur wirken sich daher in besonderem Maße auf das Erscheinungsbild und die 
städtebauliche Wahrnehmung des Stadtteils aus. Die Stadt verfolgt deshalb das Ziel, bei einer 
künftigen Neuordnung eine dem Standort entsprechende städtebauliche Qualität und eine 
angemessene Gestaltung des Ortseingangs sicherzustellen. 

Die Stadt beabsichtigt, die hierfür erforderlichen städtebaulichen und planungsrechtlichen 
Maßnahmen entsprechend der weiteren Entwicklung des Areals zu konkretisieren und 
erforderlichenfalls durch die Instrumente des Baugesetzbuchs zu sichern. 

Erforderlichkeit 
Das besondere Vorkaufsrecht dient der Sicherung der vorgenannten städtebaulichen 
Entwicklungsziele. 

Aufgrund der Größe des Areals und der Bedeutung für die weitere gewerbliche Innenentwicklung 
besteht die Gefahr, dass einzelne Grundstücksveräußerungen oder eine nicht aufeinander 
abgestimmte Entwicklung von Teilflächen eine spätere städtebauliche Neuordnung erschweren oder 
wesentliche Entwicklungsmöglichkeiten dauerhaft ausschließen können. 

Insbesondere könnten die Aufteilung des Areals in nicht zweckmäßig zugeschnittene Grundstücke 
oder die langfristige Verfestigung städtebaulich bzw. funktional nicht geeigneter Nutzungsstrukturen 
die angestrebte geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigen. 

Durch das besondere Vorkaufsrecht soll die Stadt deshalb in die Lage versetzt werden, im Falle eines 
Grundstücksverkaufs zu prüfen, ob der Erwerb des betroffenen Grundstücks erforderlich und 
geeignet ist, die angestrebte städtebauliche Neuordnung und Entwicklung des Gesamtareals zu 
sichern, zu erleichtern oder zu beschleunigen. 

Das Vorkaufsrecht dient nicht der allgemeinen Bodenbevorratung und auch nicht dem Erwerb von 
Grundstücken aus fiskalischen oder erwerbswirtschaftlichen Gründen. Ein eigenwirtschaftliches 
Interesse der Stadt an der Entwicklung oder Vermarktung des Areals wird mit der Satzung nicht 
verfolgt. Zweck der Satzung ist vielmehr ausschließlich, der Stadt für den Fall eines 
Grundstücksverkaufs ein Sicherungsinstrument zur Verfügung zu stellen, soweit ein 
Grundstückserwerb zur Umsetzung der beschriebenen städtebaulichen Entwicklungsziele beitragen 
kann. 

Die räumliche Abgrenzung der Satzung beschränkt sich daher auf die o.g. Flurstücke des 
Gewerbeareal Hauptstraße im Ortsteil Merklingen und damit auf diejenigen Grundstücke, deren 
Entwicklung aufgrund ihres räumlichen und funktionalen Zusammenhangs für die angestrebte 
Neuordnung und Weiterentwicklung des Gewerbestandortes von Bedeutung ist. 

Aufgestellt 

Stadt Weil der Stadt, 10.09.2026 

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Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) kann jedermann die Satzung vom 30.09.2026 samt 
Anlagen im Rathaus Merklingen / Technisches Rathaus, Stadtbauamt, Kirchplatz 2 in 71263 Weil der 
Stadt einsehen; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. 
Weiterhin kann die Satzung mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Stadt Weil 
der Stadt eingesehen werden (https://www.weil-der-stadt.de/satzung). 

Weil der Stadt, den 08.10.2026 
Gez.  
Christian Walter 
Bürgermeister