Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen

Ihr geplantes Vorhaben ist nicht verfahrensfrei und die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens liegen vor? Dann können Sie als Bauherr wählen zwischen dem Kenntnisgabeverfahren und dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.


Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.

Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.

Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.

Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.

Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich, wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und
es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt.
Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.


Hinweis zum Online-Antrag

Bitte beachten Sie die Merkblätter zum digitalen Bauamt.

Informationen zum Virtuellen Bauamt ViBa-BW

Merkblatt zum digitalen Bauamt Weil der Stadt

Informationen zu digitalen Bauvorlagen

Ergänzende Information zum Online-Prozess

ausfüllbar
Kostenlose BundID erforderlich

Kontakt

  • Ihr Bauvorhaben ist nicht verfahrensfrei.
  • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen enthält über
    • die Art (zum Beispiel Wohnen, Gewerbe) und
    • das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
    • die überbaubaren Grundstücksflächen und
    • die örtlichen Verkehrsflächen.
  • Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
  • Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:
    • ein Wohngebäude
    • ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
    • ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
    • ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
    • ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie zum Beispiel Garagen
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.

weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
  • Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft und über die Bestellung eines geeigneten Bauleiters
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau in zweifacher Ausfertigung

Die Unterlagen sind über das ViBa-BW der Stadt Weil der Stadt einzureichen.

Nutzen Sie das Formular "Kenntnisgabeverfahren" oder bei einem Abbruch das Formular "Abbruch baulicher Anlagen" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt im Rathaus Merklingen aus oder steht auf der Homepage auch zum Herunterladen zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen:

  • Sind die eingereichten Bauvorlagen vollständig? Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht.
  • Liegen auf dem Grundstück Baulasten?
  • Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes?
  • Ist die Grundstückserschließung gewährleistet?

Die Baurechtsbehörde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ihre Einwendungen und Bedenken zum Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.

Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen.

Bringt einer der Benachrichtigten seine Bedenken vor, überprüft die Baurechtsbehörde diese Bedenken und unterrichtet die jeweiligen Benachrichtigten über das Ergebnis der Überprüfung. In diesem Fall dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.

Eine Angrenzerbenachrichtigung findet im Kenntnisgabeverfahren nicht statt.

Mit dem Bau darf zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen begonnen werden.

Für die Eingangsbestätigung kann die zuständige Stelle eine Gebühr verlangen. Die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen Sie ebenfalls bezahlen.

  • Klage

Landesbauordnung (LBO):

  • § 42 Pflichten des Bauherrn
  • § 43 Entwurfsverfasser
  • § 51 Kenntnisgabeverfahren
  • § 53 Bauvorlagen und Bauantrag

Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahen (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO):

  • § 1 Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren

keine

14.09.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg