Lärmaktionsplan

Tempo 30 wegen Lärmschutz

Ziel eines Lärmaktionsplans ist es, lärmempfindliche Gebiete – sogenannte Lärmschwerpunkte - zu definieren und entsprechende Maßnahmen aufzuzeigen, die den Umgebungslärm dort reduzieren. Gemäß einer EU-Richtlinie sind Kommunen verpflichtet, Lärmaktionspläne zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben.

Die erste Fassung des Lärmaktionsplans hatte der Gemeinderat Ende 2016 verabschiedet. Um der Verpflichtung, die darin vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen, nachzukommen, hat der Gemeinderat Ende 2020 die Einführung von „Tempo 30“ auf zahlreichen Durchgangsstraßen im Stadtgebiet beschlossen. Da es sich auch bei diesen Straßen um klassifizierte Straßen handelt, musste die Umsetzung bei den zuständigen Behörden (Landratsamt und Regierungspräsidium) beantragt werden.

Im April 2021 hatte der Gemeinderat die Einleitung des Verfahrens zur Fortschreibung des Lärmaktionsplans förmlich beschlossen. Ende September 2021 folgte die Billigung des Entwurfs sowie der Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Im November 2021 hatten Bürger sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit, Stellungnahmen zum Lärmaktionsplan abzugeben. In der Gemeinderatssitzung am 25. Januar 2022 hat der Gemeinderat die fortgeschriebene Fassung des Lärmaktionsplans beschlossen.

Zum Herunterladen & nachlesen

Versionen des Lärmaktionsplans

Einführung von Tempo 30

FAQ

Häufige Fragen & Antworten

Die Kommunen sind zur Aufstellung sogenannter Lärmaktionspläne gesetzlich verpflichtet. Dies geht auf die EU-Umgebungslärmrichtlinie (RL 2002/49/EG) zurück, die im sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in den §§ 47a bis 47f sowie in der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt wurde.

Das Land Baden-Württemberg hat per Kooperationserlass festgelegt, dass bei einer rechnerischen Überschreitung der Lärmgrenzwerte von 65 dB(A) tagsüber und 55 dB(A) nachts die Behörden lärmmindernde Maßnahmen wie Tempo 30 ergreifen sollen. Umgebungslärm steht in Zusammenhang mit gravierenden negativen gesundheitlichen Auswirkungen.

In der Lärmaktionsplanung werden die Hauptverkehrsstraßen anhand ihrer Verkehrsstärken (auf Basis von Verkehrszählungen) betrachtet. Hierbei wird rechnerisch, unter anderem unter gebäudescharfer Überprüfung der Bewohneranzahl und unter Berücksichtigung anderer Faktoren wie des Schwerlastverkehrs, der Umfang und das Ausmaß der Lärmbetroffenheit ermittelt. Lärmmessungen sind nicht vorgesehen und wären für die Lärmaktionsplanung irrelevant. Die Lärmaktionsplanung erfolgt immer unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (z.B. ÖPNV-Amt). Am Ende wird der Lärmaktionsplan bzw. dessen Fortschreibung in öffentlicher Gemeinderatssitzung beraten und beschlossen.

Wird in der Lärmaktionsplanung festgestellt, dass die Grenzwerte überschritten werden, sind die Behörden zum Handeln verpflichtet. Die Stadt ist gesetzlich für die Aufstellung des Lärmaktionsplans zuständig. Da es sich bei den kartierten Straßen nahezu ausschließlich um Kreis-, Landes oder Bundesstraßen handelt, ist für die Umsetzung der Maßnahmen die Untere Verkehrsbehörde (Landratsamt Böblingen) und/ oder der jeweilige Straßenbaulastträger („Eigentümer“: Landkreis/ Land/ Bund) zuständig.

Dies bedeutet auch, dass die Beschilderungsplanung durch das Landratsamt erfolgt. Die Beschilderung muss StVO-konform angebracht werden. Die Kosten für die Beschilderung trägt der jeweilige Straßenbaulastträger, also in der Regel nicht die Stadt Weil der Stadt.

Im Rahmen des Abwägungsprozesses wurde auch Tempo 40 als Maßnahme überprüft. Rechnerisch ist aber nicht davon auszugehen, dass damit die Lärmgrenzwerte würden eingehalten werden können. Daher war die Beantragung von Tempo 30 erforderlich.

Für tagsüber und nachts gelten unterschiedliche Lärmgrenzwerte. Werden diese nur nachts überschritten, wird die Geschwindigkeitsbegrenzung nur nachts angeordnet (22-6 Uhr). Werden die Grenzwerte schon tagsüber überschritten, muss ohne zeitliche Begrenzung angeordnet werden.

Ursprünglich wurde der Lärmaktionsplan für Weil der Stadt schon 2016 aufgestellt und 2020 im Gemeinderat beschlossen. In der Folge fand ein aufwändiger Abstimmungsprozess mit den zuständigen Behörden statt. Dieser führte dazu, dass erneut im Gemeinderat abgewogen werden musste. Dieser Beschluss wurde am 27.09.2022 in öffentlicher Sitzung gefasst. Die Stadt hat hierüber ausführlich berichtet (Amtsblatt, soziale Medien, Website).

Im Jahr 2024 wird der Lärmaktionsplan erneut fortgeschrieben.

Hier ist das Eisenbahnbundesamt für die Lärmaktionsplanung verantwortlich.

Mehr erfahren

Wo gilt Tempo 30?

Seit Anfang März 2024 gilt in der Hausener Straße und der Hauptstraße in Merklingen Tempo 30. Die Geschwindigkeitsreduzierung ist auf den Lärmaktionsplan zurückzuführen.

Mehr erfahren

Seit Mitte Juli 2024 gilt auf folgenden weiteren Straßenabschnitten Tempo 30:

  • Leonberger Straße (B 295)
  • Paul-Reusch-Straße (B 295)
  • Grabenstraße (B 295)
  • Merklinger Straße (L 1182)
  • Ortsdurchfahrt Hausen (L 1182)
  • Ortsdurchfahrt Hausen in Richtung Heimsheim (L 1179)
  • Max-Caspar-Straße (L 343)
  • Mittlere Straße (K 1014)
  • Liebenzeller Straße und Teile der Böblinger Straße (K 1020)

Ansprechpartner