Lauser, Saskia
Stellvertretende Amtsleitung Bürger- und Ordnungsamt
Bußgeld- und Örtliche Straßenverkehrsbehörde, Bürger- und Ordnungsamt +1 Weitere
Ziel eines Lärmaktionsplans ist es, lärmempfindliche Gebiete – sogenannte Lärmschwerpunkte - zu definieren und entsprechende Maßnahmen aufzuzeigen, die den Umgebungslärm dort reduzieren. Gemäß einer EU-Richtlinie sind Kommunen verpflichtet, Lärmaktionspläne zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben.
Am 28. April 2026 hat der Gemeinderat den Lärmaktionsplan Stufe 4 beschlossen.
Sitzungsunterlagen zum Beschluss des Lärmaktionsplans Stufe 4
Lärmaktionsplan Stufe 4
Der bisherige Lärmaktionsplan muss unter Berücksichtigung der neuen Lärmkartierung überarbeitet werden. Die Lärmkartierung wird zentral von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) erstellt. Für die Lärmkartierung wurde erstmals eine neue Berechnungsmethode für den Umgebungslärm angewendet. Das bedeutet, dass die aktuelle Lärmkartierung nicht mit den Ergebnissen der vorangegangenen Kartierungen vergleichbar ist. Die Zahl der vom Lärm betroffenen Personen ist deutlich höher.
In Stufe 4 wurden alle Hauptverkehrsstraßen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von 3 Millionen Kraftfahrzeugen oder mehr überprüft. Dies entspricht einem täglichen Verkehrsaufkommen von 8.200 Kraftfahrzeugen.
Von der LUBW wurden folgende Kartierungsstrecken erfasst:
Auf Wunsch der Stadtverwaltung wurden zusätzlich weitere stark verkehrsbelastete Straßen untersucht, die von der Lärmkartierung bislang nicht erfasst wurden. Mithilfe dieser Erweiterung wurde ein Gesamtbild der Lärmbelastung und eine aussagekräftige Lärmberechnung erstellt:
Die Untersuchung macht deutlich, dass die Lärmbetroffenheit sehr hoch ist. Vier Straßen, auf denen bislang keine Maßnahmen ergriffen wurden, überschreiten die auslösenden Lärmgrenzwerte:
Malmsheimer und Leonberger Straße in Weil der Stadt
Simmozheimer Straße in Merklingen
Althengstetter Straße in Schafhausen
Böblinger Straße in Münklingen
Der Lärmaktionsplan zeigt auch, dass die Lärmbetroffenheit selbst auf Straßen, auf denen bereits Tempo 30 gilt, weiterhin hoch ist. Besonders betroffen sind die Anwohner der Grabenstraße und der Ortsdurchfahrt Merklingen.
Da es sich bei den betroffenen Straßen um sogenannte klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) handelt, kann die Stadtverwaltung die vorgeschlagenen Maßnahmen (Einführung von Tempo 30 oder Tempo 40) nicht selbst umsetzen. Der Lärmaktionsplan wird deshalb an die zuständigen Behörden übermittelt. Die Stadtverwaltung rechnet damit, dass die Maßnahmen noch im Jahr 2026 umgesetzt werden.
Der Lärmaktionsplan entwickelt keine Außenwirkung. Bürger haben also keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Maßnahmen (zeitnah) umgesetzt werden.
Seit Anfang März 2024 gilt in der Hausener Straße und der Hauptstraße in Merklingen Tempo 30. Die Geschwindigkeitsreduzierung ist auf den Lärmaktionsplan zurückzuführen.
Seit Mitte Juli 2024 gilt auf folgenden weiteren Straßenabschnitten Tempo 30:
Einführung von Tempo 30
Ja, die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Kommunen dazu, einen Lärmaktionsplan aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben.
Durch vorgegebene Berechnungsmethoden wird rechnerisch ermittelt, wie hoch die Lärmbetroffenheit in verschiedenen Bereichen (häuserscharf) ist. Festgelegte Lärmgrenzwerte definieren, ob Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Das Land Baden-Württemberg hat per Kooperationserlass festgelegt, dass bei einer rechnerischen Überschreitung der Lärmgrenzwerte von 65 dB(A) tagsüber und 55 dB(A) nachts die Behörden lärmmindernde Maßnahmen wie Tempo 30 ergreifen sollen. Umgebungslärm steht in Zusammenhang mit gravierenden negativen gesundheitlichen Auswirkungen.
In der Lärmaktionsplanung werden die Hauptverkehrsstraßen anhand ihrer Verkehrsstärken (auf Basis von Verkehrszählungen) betrachtet. Hierbei wird rechnerisch, unter anderem unter gebäudescharfer Überprüfung der Bewohneranzahl und unter Berücksichtigung anderer Faktoren wie des Schwerlastverkehrs, der Umfang und das Ausmaß der Lärmbetroffenheit ermittelt. Lärmmessungen sind nicht vorgesehen und wären für die Lärmaktionsplanung irrelevant. Die Lärmaktionsplanung erfolgt immer unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (z.B. ÖPNV-Amt). Am Ende wird der Lärmaktionsplan bzw. dessen Fortschreibung in öffentlicher Gemeinderatssitzung beraten und beschlossen.
Wird in der Lärmaktionsplanung festgestellt, dass die Grenzwerte überschritten werden, sind die Behörden zum Handeln verpflichtet. Die Stadt ist gesetzlich für die Aufstellung des Lärmaktionsplans zuständig. Da es sich bei den kartierten Straßen nahezu ausschließlich um Kreis-, Landes oder Bundesstraßen handelt, ist für die Umsetzung der Maßnahmen die Untere Verkehrsbehörde (Landratsamt Böblingen) und/ oder der jeweilige Straßenbaulastträger („Eigentümer“: Landkreis/ Land/ Bund) zuständig.
Dies bedeutet auch, dass die Beschilderungsplanung durch das Landratsamt erfolgt. Die Beschilderung muss StVO-konform angebracht werden. Die Kosten für die Beschilderung trägt der jeweilige Straßenbaulastträger, also in der Regel nicht die Stadt Weil der Stadt.
Im Rahmen des Abwägungsprozesses wird auch Tempo 40 als Maßnahme überprüft. Häufig ist aber rechnerisch nicht davon auszugehen, dass damit die Lärmgrenzwerte eingehalten werden können.
In der Beratung zum Entwurf des Lärmaktionsplans Stufe 4 (Gemeinderatssitzung vom 27. Januar 2026) wurde die Frage, ob nicht einheitlich Tempo 40 eingeführt werden kann, intensiv diskutiert. Neben der Vereinfachung durch eine einheitliche Regelung wurde ein besserer Verkehrsfluss als Argument genannt. Dieser hätte auch positive Auswirkungen auf den ÖPNV. Dem steht jedoch die rechtliche Verpflichtung gegenüber, im Sinne der Anwohner Maßnahmen zur Lärmreduzierung zu ergreifen. Letztendlich hat der Gemeinderat beschlossen, dass die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt überprüfen soll, ob es rechtlich möglich ist, die Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Straße, auf der derzeit Tempo 30 gilt, auf Tempo 40 anzupassen – am Beispiel der Ortsdurchfahrt Merklingen.
Für tagsüber und nachts gelten unterschiedliche Lärmgrenzwerte. Werden diese nur nachts überschritten, wird die Geschwindigkeitsbegrenzung nur nachts angeordnet (22-6 Uhr). Werden die Grenzwerte schon tagsüber überschritten, muss ohne zeitliche Begrenzung angeordnet werden.
Ursprünglich wurde der Lärmaktionsplan für Weil der Stadt schon 2016 aufgestellt und 2020 im Gemeinderat beschlossen. In der Folge fand ein aufwändiger Abstimmungsprozess mit den zuständigen Behörden statt. Dieser führte dazu, dass erneut im Gemeinderat abgewogen werden musste. Dieser Beschluss wurde am 27.09.2022 in öffentlicher Sitzung gefasst. Die Stadt hat hierüber ausführlich berichtet (Amtsblatt, soziale Medien, Website).
Im Jahr 2024 wird der Lärmaktionsplan erneut fortgeschrieben.
Nicht nur durch Straßenverkehr, auch durch den Schienenverkehr entsteht eine Lärmbelastung. Das S-Bahn-Schienennetz gehört dem Bund. Der Lärmaktionsplan wird durch das Eisenbahn-Bundesamt erstellt. Die Bahnstrecke der Hermann-Hesse-Bahn wiederum gehört nicht dem Bund. Hier ist die Stadt Weil der Stadt für die Erstellung des Lärmaktionsplans verantwortlich. Allerdings war die Hermann-Hesse-Bahn zum Zeitpunkt der Erstellung des Lärmakionsplans noch nicht in Betrieb. Sie wird bei der nächsten Fortschreibung berücksichtigt.
Zum Herunterladen & nachlesen
Sitzungsunterlagen zum Beschluss des Lärmaktionsplans Stufe 4
Entwurf Lärmaktionsplan Stufe 4 (Version für die Öffentlichkeitsbeteiligung)
Sitzungsunterlagen zum erneuten Beschluss zur Einführung von Tempo 30 (September 2022)
Sitzungsunterlagen zur Abwägung der Stellungnahmen und Beschluss des Lärmaktionsplans (Januar 2022)
Da Stufe 1 lediglich für Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern galt, wurde der erste Lärmaktionsplan der Stadt Weil der Stadt direkt in Stufe 2 eingeordnet.