Für den Fahrzeugfahrer galt: „Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis gilt für das ganze Reich; sie ist zu erteilen, wenn der Nachsuchende seine Befähigung durch eine Prüfung dargetan hat und nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Den Nachweis der Erlaubnis hat der Führer durch eine Bescheinigung (Führerschein) zu erbringen.“ Trunkenheit am Steuer war in diesem frühen Gesetz noch nicht extra geregelt und sanktioniert.
Max B., geb. 1898, hatte den Führerschein Klasse I für Motorräder im Juni 1929 erworben und im Mai 1930 den Führerschein Klasse III b für Kraftfahrzeuge bis 2,5 Tonnen und über 10 PS.
Am 15.7.1930 wurde Max B. erstmals zu einer Geldstrafe von 8 Reichsmark verurteilt, weil er in stark betrunkenem Zustand Auto fahren wollte. Im Folgejahr wird die nächste Trunkenheitsfahrt aktenkundig (siehe Kopien). Dieses Mal muss B. seinen Führerschein für ein halbes Jahr abgeben. Am 10.5.1932, zu einer Zeit, als er noch ohne Führerschein war, sitzt B. erneut betrunken am Steuer. Bei dieser Fahrt im Zickzack-Kurs fährt er eine Böschung hinauf, sein Opel kippt um und wird beschädigt. B. selbst verletzt sich im Gesicht. Seine Trunkenheit wird durch Augenschein bzw. Zeugen festgestellt („Der hat einen Rausch wie ein Ofenrohr“) auch seine Zechenrechnung („10 Glas Spezialbier à 0,3 Liter im Schwarzen Adler in Leonberg und 2 weitere Glas Bier im Schwanen“), gilt als Beweis seiner Trunkenheit, das Verfahren der Blutprobe gab es noch nicht.
(Akten Weil der Stadt, Flattich 3710, Auszüge in Kopie)