„Ayd-Büchlen und Extractus aus der h[och]fürstl[ichen] Lands-, Forst, Baugellten, Umgelts- und Bürgerordnungen […]

Archival des Monats

Nachdem im Dezember 2020 die Ausbildung der Weiler Hebamme Anna Maria Schray am kurpfälzischen Hof in Mannheim anhand eines Aktenbestandes dargestellt wurde sollen nun die beiden im Bestand des Stadtarchivs Weil der Stadt befindlichen Eidbücher mit den jeweiligen Eiden für die bis in heutige Zeit sehr wichtigen Berufe der Hebammen vorgestellt werden.

Das Wort Hebamme (lat.: „obstetrix“) wird im DRW als die "Hebende"  erklärt, die volksetymologische Anlehnung an "Amme" hat ihren Ursprung wohl im Alemannischen. Das Wörterbuch der Gebrüder Grimm[1] führt die ältesten Belege dieses nur hochdeutschen Worts aus dem althochdeutschen mit folgenden Formen an: hefihanna oder hefhanna. Dem Duden[2] zufolge ist das althochdeutsche aus hevann = heben und ahne = Ahnin, Großmutter zusammengesetzt und steht für die Großmutter, die das neugeborene (vom Boden) aufhebt. Ein Synonym für die Hebamme ist auch die Wehemutter - diese Bezeichnung wird auch im Weiler Eidbuch von 1707 verwendet.
Im Jahre 1875 der Beruf der Hebamme als eine Hilfeleistende für werdende Mütter sowie als Geburtshelferin und Wochenbettbetreuung definiert.[3] Hebammen waren seit jeher von großer Bedeutung . Mit fortschreitendem Wissenstand in der der Medizin kam auch der Ausbildung der Hebammen ab ungefähr dem 17. Jahrhundert immer größere Bedeutung zu. In dieser Folge wurden Ausbildungseinrichtungen geschaffen, so genannte Hebammenschulen. So schickten die Weiler ihre Kandidatin für den Hebammendienst an die durch Carl Theodor gegründete Kurpfälzische Akademie der Wissenschaften. Am Mannheimer Hof war der Wundarzt Franz Jakob Sartor, ein gebürtiger Weil der Städter, tätig. Er vermittelte den Kontakt zum Lehrstuhl für Entbindungslehre und der in Mannheim ansässigen Hebammenschule.
 

 

Quellenzusammenhang

Beim ersten „Ayd-Buch“ handelt es sich um ein kleinformatiges Buch (Format Oktav, häufigstes Maß in Bibliotheken, in den Archiven handelt es sich eher um Folio-Bände) mit dem einprägsamen Titel „Ayd-Büchlen und Extractus aus der h[och]fürstl[ichen] Lands-, Forst, Baugellten, Umgelts- und Bürgerordnungen auf aller.. Rescriptio
So bey denen Vogt Rueg-Gerichten zu verlesen.“
 
Dieses Büchlein beinhaltet zahlreiche Amtseide von im Dienst einer Gemeinde stehenden Personen. Da Huldigungen an den württembergischen Fürsten enthalten sind und das Buch mit ziemlicher Sicherheit vor Ende der reichsstädtischen Zeit Weils entstanden ist kann eine Zugehörigkeit zu Weil der Stadt abgelehnt werden. Vielmehr könnte das Buch dem Bestand Merklingen entstammen. Diesem Archivbestand ist der Band derzeit zugeordnet. Jedoch ist bei den bisherigen Recherchen und Transkriptionen aus dem Buch keinerlei konkreter Hinweis entdeckt worden der eine klare und eindeutige Zuordnung zu einem Ort ermöglicht. Mit großer Sicherheit hingegen ist es einer Gemeinde im württembergischen Herrschaftsbereich zuzuordnen.
 
Das zweite im Folioformat gehaltene Eidbuch im reichsstädtischen Bestand wurde 1707 als Abschrift eines älteren Eidbuchs von Stadtschreiber Bartholomäus Herzog begonnen und beinhaltet Ergänzungen und Nachträge bis zum Jahr 1800. In dem Band finden sich zahlreiche Ergänzungen, Streichungen und Überarbeitungen aus späterer Zeit. Dies lässt darauf schließen, dass der Band stark benutzt wurde. Eine neue Reinschrift ist nicht mehr angefertigt worden, denn mit dem Ende der reichsstädtischen Zeit 1802/1803 hatte das Eidbuch seine Gültigkeit verloren.
 
Dieser Band umfasst 200 beschriebene Seiten sowie ein Register und beinhaltet die Eid-Formeln, welche die Personen, die einen Dienst in der Stadt verrichteten, bei ihrer Verpflichtung aufsagen mussten. Dies betraf die Inhaber der höheren Ämter wie den Schultheiß, den Bürgermeister oder die Ratsmitglieder in gleicher Weise wie diejenigen, die einen untergeordneten Dienst in der Stadt verrichteten wie die „Feuerspritzen-Inspectores“, die „Torbeschließer“, die „Einsammler der Feuereimer“, den „Schweinhirt“,oder die „Scharfrichter“, um nur einen kleinen Teil der städtischen Dienste zu nennen.
Den Eidformeln für die städtischen Dienste sind der Steuereid und der Bürgereid vorangestellt, die von den Bürgern bei ihrer Aufnahme in die Bürgerschaft geleistet werden mussten. Mit dem Bürgereid verpflichteten sich die Neubürger zum Gehorsam gegenüber dem Rat und Einhaltung der reichsstädtischen Pflichten. Der Bürgereid wurde in der Archivalie des Monats November 2017 vorgestellt.
 
Der im Eidbuch von 1707 enthaltene Eid der Hebammen ist ebenso wie der Hebammeneid aus dem württembergischen Aydbuch nun folgend als Transkription angehängt.

 

 

TRANSKRIPTION


Hebammeneid im Eidbuch Weil der Stadt, 1707:

 
 

 
Hebam
 
 
Ein Hebam solle schwören zu Gott dem Allmächtigen, und allen Heiligen der Stadt Nuzen  zue befürdern, und Schaden zu wenden, Bürgermeister und Rath gehorsamb zue seyn. Als eine getreue fleißige Hebame, und Wehemueter ihren Beruef in gueter Obacht nehmen, dennen kindbettenden Weibern in ihren Nöten bey Tag, und Nacht, die seyen reich oder arm auf deren Begehren beysp(?)ringen und zue Hülf khommen, damit weder die Mueteren, noch die Kinder entweder am Leben oder anderen Schaden geschehen möchten und da solches desto weniger Beschehe, solle die Hebam über Lands sich nicht begeben, oder ohne Erlaubnis über Nacht aus der Stadt verbleiben, auch  sonsten deren Müetern und Kindern in ihren Anliegen mit Rath und That, wie eine ehrliche getreue Wehemueter gezimet, in allen Weeg also beyspringen damit ihretwegen kein Schaden, oder Gefahr entstehe.
 
Nota
Die Hebammen werden bei der Handtreu [...]
 
Eidbuch Merklingen


 
Aydt Einer Hebammen
 
Ihr sollet geloben und schwöhren, weib // lichen Standes gemäß, einen Leibl[ichen] Ayd, zu Gott dem Allmächtigen, in eurer anbefohlenen Verrichtung, Gottes=förchtig, getrew zu seyn, und mit allem Fleiß vorzustehen, sowohl Armen als Reichen, und allen Schwangeren Weibern, auff begehren so Tags als Nachts zu zu lauffen, mit guter Vorsichtigkeit, den Kindern, und den weibern, euerer besten Möglichkeit nach, dergestallten, dass weder ihnen den gebährenden weibern noch den Kindern, dass wenigste nicht verwahrloßet oder versaumt werde, getreulich zu helffen, so ihr auch in ein oder dem andern zu tragenden Fall, sonderl[ich wann die Kindlein nicht geschoben, oder an ihr rechte Gebuhrt nicht stunden und ihr euch nicht genugsam vor verständig  // Erkennetet, geschickte Ärtzt oder andre anständige weiber zu euch beruffen, und ihr gegebenen Rath, getreulich Folge zu thun und dermasen mit allen Sachen, waß die Kindbetterin und die Kindlein von künftigen Kranckheiten gesichert, zu handeln eurem besten Verständnuß nach Anzaig zu thun die Kindlein zur Hl. Tauff befördern, oder im Fall der Noth selbsten wie wohlen nach der Verordnung Unsers Herrn Jesu Christi tauffen, der Presthaften Weiber Kranckheiten, Fehl und Mängel nicht kundbar zu machen, sondern solche Tag Lebens verschweigen, euch (?) vorab auch aller Leichtferttigen Reden, Aberglauben, Seegen, Sprechen, Teuffels // Künsten und aller andrer Abgötterey, gänzl[ich] zu enthalten, und für dieselben, den Kindenden Frauen, mit allerhand Christ[lichen] Trost=Sprüchen zu zu sprechen, benebens auch, da ihr zu Unzüchtigen Persohnen, welche durch Unordnung und Hurrerey Schwanger worden, erfordert würden, bey denenselben eben so wohl euren besten Fleiß anzuwenden, dergestallten, dass weder an Muter oder Kind nichts verabsaumet, oder verwahrloset werden mögen, dahingegen ihr aber ein solches eurer vorgesetzten Obrigkeit, ohne Ansehung der Persohn, Reich oder Arm, insonderheit auch, niemand zu unzeitigen gebuhrten, durch Abtreibung der Kinder, oder deren Entledigung, // Hülf und Beförderung thun und gemeinig[lich] euch allso zu verhalten wie einer ehrl[lichen] Gottesförchtigen Weh Mutter und Hebamme, wohl anstehet, und ihr vor solches, vor dem strengen Richter=Stuhl Christi mit Scharfer Rechenschafft zu ertheilen getrauet, alles ohne arge list und gefehrde.
 
 

[1] Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm
[2] DUDEN. Das große Wörterbuch der deutschen Sprache: in zehn Bänden / hrsg. vom Wissenschaftlichen Rat der Dudenredaktion – 3.Aufl., 1999
[3] llustrirtes Konversations-Lexikon. - Vergleichendes Nachschlagebuch für den täglichen Gebrauch ; ein Hausschatz für das deutsche Volk und "Orbis pictus" für die studirende Jugend. – Band 4. F, G, H