Feuerlöschordnung für die Stadt Weil, 1821

Archival des Monats

Bis es zur Aufstellung einer eigenen freiwilligen Feuerwehr im Jahr 1861 in Weil der Stadt kam, versuchte man Brände einerseits durch Vorschriften zu verhindern, oder, wenn es doch zum Ausbruch eines Feuers gekommen war, dieses durch eine verbesserte Organisation schnell wieder zu löschen.

Das Generalrescript von 1661 schrieb allen Orten in Württemberg die Anschaffung von Feuereimern, Leitern und Feuerhaken vor. Das Löschen des Feuers war eine Gemeinschaftsaufgabe, zu der jeder herangezogen wurde, denn in den engbebauten Städten der frühen Neuzeit konnte sich ein Feuer schnell zum Stadtbrand ausweiten. 1805 wurde die Gebäudebrandversicherung als Pflichtversicherung auch in den neuwürttembergischen Gebieten, zu denen Weil der Stadt zählte, eingeführt.
1821 verfügte man in Weil der Stadt bereits über eine Feuerspritze und einen „Feuerwagen“, auf dem das Wasserfass und andere Löschgerätschaften zum Brandplatz transportierte wurden.
Die vorliegende Feuerlöschordnung wurde im November 1821 erlassen. Sie ist eine Überarbeitung einer älteren Feuerwehrordnung aus dem Jahr 1810. Bemerkenswert ist, wie viel Aufwand man für den Schutz des Eigentums des Brandgeschädigten betrieb, und welch große Beachtung man der Sicherung des städtischen Schrift- und Archivguts widmete.
Die Präambel begründet den Bedarf an einer Feuerlöschordnung zum einen mit dem Bedürfnis jedes Menschen, sich vor Gefahren zu schützen, zum andern, dieses allgemeine Schutzbedürfnis durch Gesetze zu koordinieren und zu kanalisieren. Für Württemberg gab es eine allgemeine Löschordnung, die Kommunen mussten aber auch selbst eine örtliche Löschordnung erlassen.
Großes Gewicht wird in der Feuerlöschordnung auf die Organisation des Wassertransports gelegt. Dies ist das eigentliche Problem beim Brandlöschen, da es zu diesem Zeitpunkt noch keine Schläuche gegeben hat. Die Löschordnung von 1821 war längere Zeit im Einsatz. Dies wird deutlich durch die Benennung der Personen für bestimmte Aufgaben, dort finden sich durchweg 4-5 mal durch neue Namen ersetzte Dienste.


Zusammenfassung und Transkription[1] der abgebildeten Textstellen:
 
§ 1. Anzeigepflicht: Dem Ortsvorsteher muss jeder Brand angezeigt werden (Strafandrohung für Nichtbefolgung: 10 Taler)
§ 2. Meldepflicht, wenn ein Passant Feuer entdeckt: Hausbesitzer informieren, Ortsvorsteher informieren, wenn der Brand als solcher erkannt ist, „Feuer“ rufen.

[1] Buchstabengetreue Transkription, die Groß- und Kleinschreibung sowie die Zeichensetzung sind dem heutigen Gebrauch angepasst, allgemein verständliche Abkürzungen ausgeschrieben, sonstige Abkürzungen und Textergänzungen in eckigen Klammern


§ 3. Der Thurmwächter darf nur als dann ohne vom Ortsvorsteher Befel erhalten zu haben, Sturm schlagen, wenn die Flamme schön zum Haus heraus schlägt, oder die Gefahr bereits so groß ist, daß dieß auf alle Fälle geschehen müßte.
§ 4. Ebenso darf der Thurmwächter, wenn er auf besagte Art in einem benachbarten Orte Feuer sieht, ohne Anfrage Sturm schlagen. Ist aber der Brand in einer größeren Entfernung, sodaß er den Ort, wo es brennt, nicht zu bestimmen im Stande ist, so hat er es dem Ortsvorsteher anzuzeigen und den
Befehl zu erwarten, ob er Sturm schlagen soll oder nicht.
§ 5. Soll der Thurmwächter, wenn es hier in der Stadt brennt, zuerst ein Zeichen mit dem sogenannten Zehnen oder Sturmglöcklein kurz abgebrochen geben – alsdann aber mit der großen Glocke eine lange Zeit fortläuten.
§ 6. Es haben sodann alle Bürger und Inwohner sogleich auf den Sturmschlag selbst und ihre Untergebene zu dem der Brandstätte zunächst befindlichen Wasser mit Kübel zu gehen und  zu schicken. Ausgenommen sind hievon diejenige, welche das Feuer zunächst betrift und welche hienach zu besondern Functionen bezeichnet sind, in welche sie eben sogleich einzutretten haben.

§ 7. Bürger, welche einen Zuber oder ein Wasserfass besitzen (Gerber, Färber, Bierbrauer ...), müssen ihre Gerätschaften in Bereitschaft halten.
§ 8. Alte oder kranke Personen kümmern sich a) um die Straßenbeleuchtung (Aufhängen einer Laterne an den Häusern), b) darum, dass die Häuser geschlossen werden, c) darum, dass im Winter heißes Wasser vorrätig ist, dass man die Wasserspritzen wieder auftauen kann.
§ 9. Den Anordnungen der Obrigkeit ist Folge zu leisten
§ 10. Die Metzger mit eigenen Pferden müssen zum Reiten gerüstet vor dem Rathaus erscheinen, um als Feuerreiter die Nachbardörfer zu alarmieren.
§ 11. Die übrigen Pferdebesitzer bringen ihre Pferde zum Platz von Feuerwagen, Feuerspritze und Wasserfass und spannen an. Die schnellsten werden prämiert. Die noch übrigen Pferde werden zum Einreißen der Wände oder zum Anspannen vor den Leiterwagen zur Flüchtung der Waren eingesetzt.
§ 12. Flüchtungen sind nur bis zum 4. Haus vom Brandplatz aus gesehen erlaubt.
§ 13. Anweisungen für die direkten Nachbarn: a) Wasser auf ihrer Bühne bereitstellen, um Funkenflug sofort löschen zu können, feuchte Tücher zur Abkühlung des Hauses anbringen b) Verschließen aller Öffnungen an Dach und Wänden.
§ 14. Küfer müssen mit ihren Butten zu den Brunnen und zum Wasserfass kommen.
§ 15. Gerber sollen sich zum "Wasserschwellen" und Schöpfen bereithalten.
§ 16. Die dafür eingeteilten Mannschaften müssen sich zur Feuerspritze, zum Feuerwagen und zu den übrigen Gerätschaften begeben.
§ 17. Der Bau- und Frohnmeister muss für ausreichend Pechkränze, Fackeln und Laternen zur Beleuchtung der Stadt sorgen.
§ 18. Benennung der Mannschaften für die Feuerspritze und für den Feuerwagen.
§ 19. Benennung der für die Ausgabe und Rücknahme der Feuereimer Zuständigen. Diese müssen die Feuereimer stets auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen.
§ 20. Bildung einer Stabsstelle im Rathaus aus den drei ältesten Mitglieder des Gemeinderats , die bei Bedarf entsprechende Ratschläge erteilen können.
§ 21. An der Brandstelle vor Ort gibt der Ortsvorsteher die Anweisungen, daneben der Obmann des Bürgerausschusses und 2 Stadträte. Die 4 Rottmeister kümmern sich darum, dass die Eimerkette zum Wassertransport an die Brandstätte gut funktioniert.
§ 22. Benennung von 2 Personen, die an den Brunnen das Wasser schöpfen.
§ 23. Fluchtplätze sind: Spital und Stadtkirche, auf Anordnung auch die Zehntscheuer
§ 24. Benennung der Aufseher und Wachen für die geflüchteten Waren und der Austräger an die Fluchtplätze. Aufsichtspersonen sind Gemeinderäte, weil ihnen aufgrund ihrer Stellung eine besondere Glaubwürdigkeit bzw. Ehrlichkeit zugesprochen wurde.
§ 25. Zur Flüchtung der Waren müssen beide Müller mit Pferden und Karren und den entbehrlichen Säcken am Brandplatz erscheinen, ebenso der Spitalmeister mit bespanntem Leiterwagen.
§ 26. Bei Anwesenheit des Oberamtsmanns oder einer anderen hohen Stelle geben der Ortsvorsteher oder die beiden Gemeinderäte deren Befehle weiter.
§ 27. Aufstellung von 2 Patrouillen, die für die Sicherheit der Stadt sorgen, jeweils 1 Patrouille für die Stadt bis hin zum Löwen und für den Bereich Spitaltor bis Kapuzinergasse. Die Patrouillen werden angeführt von Oberleutnant Schütz und Unterleutnant Reich, ihnen sind jeweils 3 Gardisten zugeordnet. Sie haben darauf zu achten, dass die Straßen beleuchtet sind und dass keine Diebstähle geschehen.
§ 28. Sofortige Schließung der Tore. Nur das dem Brand am nächsten stehende Tor wird geöffnet, scharf bewacht durch den Torwächter und die drei nächsten Nachbarn. Durch dieses Tor können auswärtige Hilfsmannschaften in die Stadt kommen.
§ 29. Alarmierung bei auswärtigen Bränden: dreimaliges Läuten mit der Sturmglocke bzw. "Neunenglocke". Schlüsselinhaber und eingeteilte Rotten begeben sich zum Abmarsch zum Magazin der Feuergerätschaften.
§ 30. Antreten der Rotten vor der Krone (1. Rotte) und vor der Rose (2. Rotte). Rottmeister treten mit den Fahnen an. Rottmeister liest die Namen seiner Rotte vor, vermerkt die Fehlenden und meldet diese aufs Rathaus. Alter der Männer in der 1. und 2. Rotte: 16 bis 40 Jahre. Ordentliches Benehmen am auswärtigen Brandplatz.
§ 31. Schlussappell nach Rückkehr vom Brandplatz, Rückgabe der Feuereimer.
§ 32. Nach einem Feueralarm müssen die zum nächsten Postritt eingeteilten Metzger zu Pferd auf dem Rathaus erscheinen, wo sie weitere Weisungen erhalten.
§ 33. Sämtliche Pferdehalter sollen mit angeschirrten Pferden bei auswärtigem Feueralarm vor dem Rathaus erscheinen, um die Feuerspritze und den Feuerwagen entsenden zu können. Der erste, der mit 2 Pferden erscheint, erhält eine Prämie von
1fl 30x, der zweite 1fl, der dritte 45x. Prämie gilt auch bei einheimischem Brand.
§ 34. Die 3. und 4. Rotte der 40-60-Jährigen wird alarmiert, wenn der zweite Feuerreiter um Hilfe bittet und wenn der Brandort nicht weiter als 1 Stunde entfernt ist.
§ 35. Die berittenen Rottmeister erwarten am auswärtigen Brandplatz die Rotte oder schicken sie wieder nach Hause, wenn das Feuer schon gelöscht ist.
§ 36. Die Bau-Handwerker müssen sich nach den Anweisungen der Obrigkeit richten, dürfen nicht eigenmächtig Gebäude einreißen.
§ 37. Die Rottmeister zu Pferd müssen dem Ortsvorsteher Bericht erstatten.
§ 38. Den Spritzenmeistern ist es ihre besondere Obliegenheit, nach vollednetem Gebrauch der Spritzen bey der Zurückkunft den Spritzenkasten, Fundill [Ventil] und Rohr sauber auszutrocknen, und wenn an dem Wagen oder Gestell usw. etwas zerbrochen oder auch nur lätiert seyn sollte solche dem jeweiligen Baimeister anzuzeigen, damit alles sogleich wieder in brauchbaren Stand gestellt werden.
§ 39. Haben ebenso die Handwerksleute bey
dem Feuerwagen als Maurer und Zimmerleut die nämliche Obliegenheit, und von beeden Theilen wenigstens, wenn sie schon in der Stadt, bey Spritzen und Wagen zu bleiben, bis sie wieder an ihren bestimmten Ort hingestellt sind.
§ 40. Ist es dem jeweiligen Baumeister seine Pflicht, alle viertel Jahre die Achsen der Räder, sowohl an den zwey Spritzen des Feuerwagens und Wasserkarrens schmieren  zu lassen und ebenso ist seine und der Spritzenmeister ihre Obliegenheit, alle viertel oder wenigstens alle halb Jahre die Spritzen zu probiren.