Heiratsvertrag zwischen Bürgermeister Hans David Gall und Maria Jacobe Fritz

Archival des Monats

Am 11. Juni 1689 heiratete Hans David Gall die Maria Jacobe Fritz, die seine dritte Ehefrau war. Im Januar 1689 war er zum zweiten Mal Witwer geworden. Einen Monat vor seiner Hochzeit schloss er mit seiner zukünftigen Frau einen Heiratsvertrag. Auch Maria Jacob Fritz war zuvor schon verheiratet gewesen, aus dieser Ehe brachte sie 3 Kinder mit. Der Heiratsvertrag regelte nun auch, welchen Anspruch die Kinder aus vorigen Ehen auf das Erbe haben sollten, das es beim künftigen Tod einer der beiden Ehepartner zu verteilen geben würde.

Hans David Gall war mehr als 20 Jahre Bürgermeister der Reichsstadt und als Kaufmann und Inhaber der Gallschen Zeughandelskompanie ein vermögender Mann. Nach seinem Tod im Januar 1706 kam es zu einem Rechtsstreit, den seine Erben gegen die Familie seines Bruders anstrengten. Der Bruder war kurze Zeit vor ihm im Oktober 1705 gestorben und Hans David Gall hatte ihm auf dem Totenbett versprochen, dass er ihm seine Schulden über 387 Gulden erlässt.
Kernpunkt des Streits war die Frage, ob der Bürgermeister zu dem Schuldennachlass gegenüber seinem armen Bruder überhaupt berechtigt war oder ob er diesen Betrag nur im Einvernehmen mit seiner Ehefrau hätte verschenken können, weil er aus dem in der Ehe erworbenen Zugewinn genommen wurde und schließlich in der Erbmasse des Bürgermeisters fehlte. In diesem Zusammenhang wurde auch geprüft, ob die Eheleute in ihrem Heiratsvertrag eine Vereinbarung getroffen hatten, die hierzu Schlussfolgerungen zugelassen hätte.



Transkription[1]:
 
„Heyraths Pacta so den 9. May Anno 1689 ich Hannß David Gall mit der hochehrenden Frawen Maria Jacobin Fritzin alleinig ohne Beysein ainiger Person in Herrn Eblins allß ihren Herr Schwagers Hauß in deren obern Stuben ohne vihl reden und Umbständen freywillig nach beederseits Belieben betroffen.
1. Und erstlichen, wann ich nach dem Willen Gottes vor der Frawen das zeitliche segnen solte, so verschaffe ihr,  was meiner Verlassenschafft zu erben, meine obere Wohnbehaußung und Scheuren, so dann die Helfte aller ligenden Güetter, die Mann dermahlen besitzt, neben völliger fahrenden Haab, aller einnemmenden Schulden,
2. hingegen dieselbe noch, wegen meiner Fraw seeligen Vermächnuß darvon iber 300 Thaler noch zahlen mueß und alle vorhandene Kaufmannsschulden, so über 400 Thaler sein.
3. drittens mier vorbehalten von obiger fahrenden Hab in die Kirchen, den Armen und sonst Befreundten und guethen Freundten geben 400 Gulden zue vermachen nach meinem Belieben freystehet, übrigen soll ihr alles verbleiben.
4. Das Under Hauß und Ober Scheüren sambt der Helffte anderer ligender Guether, die dermahl vorhanden und noch darzu erkauft, erwerbt biß zu meinem Todt darzu kommen möchten, solle einer mich überlebenden Geschwisterigen und denen, so einer Gueths thuen werden, in allen Begebenheiten beyspringen, verbleiben. Jedoch ich mier vorbehalten haben will, under ihnen nach meinem Gefallen Macht haben, solches under sie außzuthailen.
Notabene: Denjenigen aber, so mier mit Unwahrheit übel nachreden wollen, befehlen und mainen, nichts ohn sie zu thuen, es geschehe dann mit Consens ihrer, nicht sauer yber die Axel ansehen, nicht wohl mögen einen guethen Tag mehr geben, sollen gesichert sein, daß ich dieselben in kurtzen, so sie  nicht abstehen, von obigen ehrlichen Anerbiethen gantzen durchstrichen werden und sollen mich keine Falschheit bezüchtigen, dann ich kein Verfangen Gueth gegen denselben habe.

[1] Buchstabengetreue Transkription, die Groß- und Kleinschreibung sowie die Zeichensetzung sind dem heutigen Gebrauch angepasst, allgemein verständliche Abkürzungen ausgeschrieben, sonstige Abkürzungen und Textergänzungen in eckigen Klammern


Dahingegen erbiethet meine Liebste, daß sie in dero Einziehung in meine Behaußung mier 1000 fl paar Gelt und in kurtzer Zeit, wann mann solte sicher raisen[2], daß mann uß dem Land die Sach fortbringen kan, noch weith ein mehrers paar beyzuebringen, welches mier nach Gott beliebenden Todtfall neben einer als sollchen fahrenden Haab und Kleinodien, so sie das zeithliche segnen solte, ihretwegen aigen verbleiben, niemandem davon, nichts mehr hinaußzugeben schuldig sein.
Viertens, so Gott der Allmächtige unß in wehrender Ehr mit ainigen Kindern segnen solte, fallen obige Puncten wan ihme selbsten sein null und nichtig, und Erben nach Gott beliebenden Todtfall die alte und junge[3] Kinder, jedes sein vätterliches ohne Vorauß das müetterliche, alte und junge Kinder zugleich. Jedoch dem Überlebenden die Zeit noch biß zu seinem Todt die mehriste Nutznießung von allen Intraden[4].
Was der Frawen ihre 3 Kinder belangen, ist schon ein gewißes Stickh Gelt beseits behalten, daß mann sie ehrliche Handweckher oder studiren, warzu sie Lust haben, auch gewiße Heürath Güetter zu geben, so mich nichts costen sollen.
Letztens ist beschloßen, daß alle Nutznießung deren Hauß und ahnsehnliche Güetter, so da mahl alle verliehen in Jelingen (Illingen?), Bruesal (Bruchsal?) und Schwartzach, was möchte, wann Gott der Herr den Friden verleyhen würde, auch auß Capitalien neben dem Meinigen alles gemeinsam, nichts apart in ein Seckhel und Kasten getragen, die Nutznießung mir zuestehen. ist auch gesinnet in Schwartzach ihr Gueth zue verkaufen, solches hier anzuewenden.
Seindt gegenwärtige Vergleichspuncten beederseits stipulata manu[5] beliebt, einander Glückh und Hayl und göttlicher
[2] Reisen war in dieser Zeit (pfälzischer Erbfolgekrieg) eine unsicheres Unterfangen
[3] mit alten und jungen Kindern sind wohl Kinder aus früheren Ehen und aus dieser Ehe gemeint
[4] Einkünfte
[5] mit Handschlag


Haußsegen gewünscht und zwey gleichlautende Scheine von Herrn Stattschreibern aufgesezt, von beeden underschrieben worden, actum wie obvermelt.“