Schadloshaltung gegen die Weiler Bürger Schwarz, Reble und Stotz vom 5. November 1648

Archival des Monats

Der Gesamtbestand im Stadtarchiv Weil der Stadt gliedert sich zunächst in die einzelnen Stadtteile, dann weiter in die Teilbestände Urkunden, Bände, Rechnungen, Akten. Die Urkunden, die es nur im Stadtteilbestand Weil der Stadt gibt, alle anderen Ortsteile haben leine Urkunden, zählen zu den ältesten Dokumenten in einem Archiv. In Urkunden wurden Rechtsakte dokumentiert, wofür heute Verträge aufgesetzt werden. Das Stadtarchiv Weil der Stadt besitzt 92 Urkunden aus der reichsstädtischen Zeit zwischen 1360 und 1789.

Die vorliegende Urkunde ist auf Papier ausgefertigt und mit einem Prägesiegel aus Papier mit dem Reichsadler versehen. Der besondere Reiz dieser Urkunde liegt darin, dass sie am 5. November, also nur wenige Tage nach dem großen Stadtbrand, ausgestellt worden ist, zu einer Zeit also, da die Brandstellen in der ganzen Stadt noch geraucht haben.
Der auf der Außenseite der Urkunde genannte Betreff „Schadloshaltung“ trifft den Sachverhalt nicht ganz genau. „Schadloshaltung“ wäre heute wie damals mit „Entschädigung“ zu übersetzen, tatsächlich geht es in dem Schreiben aber darum, dass der Magistrat von Weil der Stadt Württemberg um die Abwehr von Schaden, also um Schutz bittet, da man dazu nach der Brandkatastrophe vom 19. Oktober 1648 selbst nicht mehr in der Lage war. Eine Entschädigung für den erlittenen Überfall durch die französischen hatte Weil der Stadt von keiner Seite zu erwarten.



Transkription[1]:
„Wir Ambtsverweßer wndt[2] Rhatt der Statt Weyll urkhunden und bekennen hiemit gegen allermenniglichen, demnach wir [...?] neben unßer anvertrauten Burgerschafft einhellig entschloßen bei unßerm schweren Jamerstandt und Einäscherung der Statt, den vor etlich Monaten bei deß Herrn Herzogen zu Wurtemberg Sr. G[na]d[en] in Underthenigkeit gesuchten Schutz nochmalen instendig und eyffrigst zue sollicitiren[3] und zue solchem Ende, unßern Syndicum[4] und Stattschr[ei]b[e]r Johann Heinrich Schwartzen, so dann Martin Reblin und Johan Stozen abgeordnet requirirt, erbetten und dergestalten bevollmächtigt, daß dieselben uff Stutgarden unverzuglich erheben, unßer inen ußgegebenes schrüftlich Memorial behörig Orten einraichen den Schuz abhandlen, die Schirmbsbrief in gewohnlicher Form verfaßen und umb deren Zustellung piten, auch unser alles thun und laßen sollen, so wir zugegen selbsten thun od[er] laßen solten, kondten od[er] moechten. Allß versprechen wir hirmit bei unßern Rhatspflichten und Ehren, daß wir nit allein alles dasjenige, waß durch ernante unßere Abgeordneten in dißer angesonnenen Schuzsachen vor des fürstlichen deputirten Kreis Oberrhätten schrüfftl[ich] und mündlich verhandlet, sondern waß auch noch künftig bis zu Erlangung und Schlißung solchen Schuzens zuverrichten, [...?], stet und vest. Auch derselbe unßere Gewalthaber und dero Erben künfftigen Zeit aller Gefahr, Angelegenheit Nachtheil und Schadens menniglichen subteniren, vertretten, entheben und allerd[...?] schadloß halten sollen und wöllen, alles bei Verpfendung unser Haab und Gueter, getrewlich und ohne Gefehrde in Urkundt haben wir inen dießen Brieß mit unßer Statt Insigel becrafftigt, vor unser und unser Nachköm[m]en wißentlich zugestelt.
Geben uf Sontag den 5 t[en] Novemb[ris] a[nn]0 1648“
      
[1] Buchstabengetreue Umschrift, Groß- und Kleinschreibung sowie Satzzeichensetzung nach heutigem Gebrauch; allgemein verständliche Abkürzungen und Konsonantverdoppelungen ausgeschrieben.
[2] Der Buchstabe „u“ im Anlaut wird im Text immer als „w“ geschrieben. Der besseren Lesbarkeit in der weiteren Umschrift gleich als „u“ transkribiert.
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[4] Rechtsbeistand