Verunreinigung der Straßen und Feldwege durch Pferdeäpfel

Städtische Mitteilungen

Wenn Pferde auf der Straße traben, setzen sie ihre „Duftmarken“ – ebenso wie Hunde. Doch während bei kleinen Vierbeinern ein kleines Säckchen für die dezente Beseitigung der Hinterlassenschaft genügt, haben Reiter da größere Probleme. Trotzdem begeht jeder, der die Hinterlassenschaften seiner Hunde oder Pferde auf öffentlichen Straßen nicht beseitigt, eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.

Es ist zwar verständlich, dass der Reiter das „Pferdegeschäft“ während des Rittes nicht verhindern kann, seiner Beseitigungspflicht tut dies aber keinen Abbruch.

Die Verpflichtung zur Beseitigung ergibt sich aus Rechtsvorschriften. Zum einen ist in § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und gegebenenfalls unverzüglich zu beseitigen sind. Dazu zählt nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift ausdrücklich auch Viehkot. Ein Verstoß gegen § 32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Sollte es durch die Verschmutzung der Straße zu Unfällen kommen, ist der Verursacher dafür haftbar.

Aus diesem Grund appelliert das Ordnungsamt eindringlich an alle Tierhalter mitzuwirken, dass derartige Verschmutzungen vermieden und falls sie doch entstehen, sofort beseitigt werden.

Wir bitten auch die Pferdehöfe, ihre Reiter dahingehend zu sensibilisieren.

Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen und kommen Sie Ihren Pflichten nach.

Redaktion

Stadt Weil der Stadt